Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/52: Änderung der Verkehrszulassungs- und der Strassenverkehrskontrollverordnung · 33 Seiten

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Änderung der Verkehrszulassungsverordnung (VZV) und der Strassenverkehrskontrollverordnung (SKV) Ergebnisbericht

115.41 Antrag Art. 30a Abs. 3 E-VZV (ergänzen): FRS

Deutsch:

3„Die kantonale Behörde muss innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Ein-

gang des Gesuchs entscheiden, ob sie den präventiven Entzug aufrechter-

hält oder nicht. …“

Französisch (original):

3„L’autorité cantonale doit se prononcer dans les dix jours ouvrés suivant la

réception de la demande sur le maintien du retrait à titre préventif. …“

Schutzwürdiges Interesse (Frage 6) Sind Sie einverstanden, dass die kantonale Behörde einer Privatperson, die ihr Zweifel an der Fahreignung einer anderen Person melden möchte, neu nur noch dann die Vertraulichkeit zusichern kann, wenn die meldende Person ein schutzwürdiges Interesse an der Vertraulichkeit nachweist (Art. 30b Abs. 1 E-VZV)? Beurteilung, Bemerkungen und Anträge

Zustimmung (in Fragebogen „Ja“ angekreuzt)

ZH, BE, LU, SZ, OW, NW, GL, FR, SO, BS, BL, SH, AR, AI, SG, GR, AG, TG, TI, NE, GE, FDP, SVP, SPS, SGV (Gewerbe), SBV (Bauern), SGB, ACVS, asa, CentrePatronal, VSSM, VSSA, SVLT, HandelSchweiz, VSBM, suissetec, transfair, metalsuisse, ACS, FMS, FREC, motosuisse, FRS, TCS, ASTAG, VFAS, SOB, transN, VBZ, FART, VCS, RoadCross

116.10 Regelung ist klare Verbesserung gegenüber heute, wobei die Zusicherung SZ, OW, NW, GL, BL,

von Vertraulichkeit gegenüber Meldeerstattenden verfassungsmässig nach AR, GR, TG, TI, NE, asa wie vor zweifelhaft ist (massiver Eingriff in Freiheitsrechte, beruht auf Ver-

ordnung und nicht auf Gesetz).

116.11 Grundsätzlich soll für engste Familienmitglieder und Nachbarschaft Schutz- BE, LU, FR, SH, GE

würdigkeit und Notwendigkeit der Anonymität vermutet werden (Offenlegung

nur bei missbräuchlichen Meldungen im Rahmen der Akteneinsicht, Betrof-

fene können bei böswilliger Meldung den erlittenen Schaden einklagen,

auch Ärztinnen und Ärzte sollen zur Wahrung des Vertrauensverhältnisses

Schutzwürdigkeit geltend machen können).

116.12 Definition "schutzwürdiges Interesse" sowie Verfahren und Folgen für Betrof- AG, CentrePatronal,

fene sind nicht klar (z. B. wie bei fehlendem schutzwürdigen Interesse die FRS, ASTAG Bekanntgabe der Identität erfolgt, wenn die Behörde das schutzwürdige

Interesse falsch eingeschätzt hat).

116.13 Behörde soll für ihre Entscheide aufgrund falscher Angaben von Dritten nicht BE, LU, SO, GE

haftbar gemacht werden können (Zustand einer Person kann sich zwischen

erster Anordnung und Neubeurteilung verändern).

116.14 Nutzen der Änderung soll nach 5 Jahren überprüft werden (ohne massgebli- SVP, FMS

chen Rückgang an "mutwilliger Denunziationen" Regelung wieder anpas-

sen).

116.15 Bundesrat soll bei unberechtigtem Entzug eine automatische Entschädigung FDP

der Verfahrenskosten vorsehen.

116.16 Missbräuchliche Meldungen werden erschwert, es ist jedoch stossend, dass SGV (Gewerbe)

Betroffene weiterhin ihre Unschuld beweisen müssen statt die Behörde

dessen Schuld.