Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/52: Änderung der Verkehrszulassungs- und der Strassenverkehrskontrollverordnung · 33 Seiten

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Änderung der Verkehrszulassungsverordnung (VZV) und der Strassenverkehrskontrollverordnung (SKV) Ergebnisbericht

4 Stellungnahmen zu den einzelnen Fragen Das Kapitel 4 orientiert sich grundsätzlich an der Struktur des Fragebogens. Für jede Frage sind jeweils sämtliche Teilnehmende aufgelistet, die der entsprechenden Frage grundsätzlich zugestimmt oder diese abgelehnt haben. Nicht aufgelistete Teilnehmende haben sich zur jeweiligen Frage nicht explizit geäussert. Zu jeder Frage sind ausserdem die als «zentrale Aussagen» zusammengefassten Bemerkungen der Teilnehmenden aufgeführt (vgl. Kap. 2.2). Auch den «zentralen Aussagen» sind jeweils die entsprechenden Teilnehmenden zugeordnet. Bei den Rückmeldungen gilt es zu beachten, dass einem «Ja» oder «Nein» im quantitativen

Teil oft ein «aber nur wenn…» im Bemerkungsfeld folgt. Teilweise haben Teilnehmende mit identischen Bemerkungen unterschiedlich ein «Ja» (Zustimmung) oder ein «Nein» (Ablehnung) angekreuzt. Eine Auflistung aller Teilnehmenden mit Abkürzung und voller Bezeichnung ist im Anhang zu finden.

4.1 A. Umsetzung der Motion 17.4317 Caroni «Fairere Verfahren im Strassenverkehr»

4.1.1 Entwurf der Strassenverkehrskontrollverordnung (E-SKV)

Lernfahr-/Führerausweise (Frage 1) Sind Sie einverstanden, dass die Polizei neu dazu verpflichtet wird, von ihr abgenommene Lernfahr- oder Führerausweise innert 3 Arbeitstagen an die Entzugsbehörde des Wohnsitzkantons der Ausweisinhaberin oder des Ausweisinhabers zu übermitteln (Art. 33 Abs. 2 E-SKV)? Beurteilung, Bemerkungen und Anträge

Zustimmung (in Fragebogen „Ja“ angekreuzt)

ZH, BE, UR, GL, SO, BS, BL, AR, GR, AG, TG, TI, VD, VS, NE, GE, JU, FDP, SVP, SPS, SGV (Gewerbe), SBV (Bauern), SGB, SSV, KSSD, SVSP, asa, CentrePatronal, VSSM, VSSA, SVLT, HandelSchweiz, VSBM, suissetec, transfair, metalsuisse, ACS, FMS, FREC, motosuisse, FRS, TCS, ASTAG, VFAS, Fussverkehr, SOB, transN, VBZ, FART, VCS, RoadCross, SSR, SBV (Blinde)

111.100 Frist von drei Arbeitstagen ist zentrale Voraussetzung zur Umsetzung von BE, UR, GL, SO, BL,

Art. 30 Abs. 2 E-VZV (nur wenn Ausweis zusammen mit Rapport ohne GR, VS, NE, JU, asa Verzug an Massnahmenbehörde weitergegeben wird, kann Behörde innert

10 Arbeitstagen einen Entscheid fällen).

111.11 Mit Frist von drei Arbeitstagen sind viele Fälle zu erwarten, bei denen die UR, SO, BL, GR, AG,

Polizei den Polizeirapport nicht fristgerecht übermitteln kann (nur Ausweise, TI, VD, NE, asa Kontrollschilder und schriftliche Abnahmeverfügungen, vorläufige Kurzbe-

richte). Innerhalb von drei Arbeitstagen liegen Inhalte des Polizeirapports

selten vor (nur bei beweissicherer Atemalkoholmessung, mehr Zeit benöti-

gen Blutalkoholanalysen, forensisch-toxikologisches Gutachten oder schrift-

liche Zeugenbefragungen).

111.12 Rasche Sanktionen auf ein Fehlverhalten erhöhen deren Wirksamkeit und GE, SGV (Gewerbe),

ein faires und transparentes Verfahren erhöht die Akzeptanz bei den Be- Fussverkehr, SSR, SBV troffenen (Rechtssicherheit). (Blinde)

111.13 Massgebend für die Einhaltung der Frist von drei Arbeitstagen soll das SSV, KSSD, SVSP

Versanddatum sein und nicht das Eingangsdatum bei der Entzugsbehörde.

Teile des Polizeirapports, die innerhalb von drei Arbeitstagen an Entzugs-

behörde zu übermitteln sind, sollen klar festgelegt werden (wesentliche

Inhalte des Polizeirapports liegen nach 3 Arbeitstagen häufig noch nicht

vor).