Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/52: Änderung der Verkehrszulassungs- und der Strassenverkehrskontrollverordnung · 33 Seiten

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Änderung der Verkehrszulassungsverordnung (VZV) und der Strassenverkehrskontrollverordnung (SKV) Ergebnisbericht

Leichte Widerhandlung (Frage 8) Sind Sie einverstanden, dass die kantonale Behörde Fahrten zur Berufsausübung nur erlauben kann, wenn sie den Lernfahr- oder Führerausweis wegen Begehung einer leichten Widerhandlung entzieht und somit beispielsweise nie bei Ausweisentzügen wegen mittelschweren oder schweren Widerhandlungen wie Fahren mit ≥ 0,4 mg/l (0,8 Promille) oder unter Drogeneinfluss (Art. 33 Abs. 5 Bst. a E- VZV)? Beurteilung, Bemerkungen und Anträge

Zustimmung (in Fragebogen „Ja“ angekreuzt)

ZH, BE, LU, SZ, OW, GL, ZG, FR, BL, AI, SG, GR, AG, TI, VD, VS, NE, JU, FDP, SVP, SPS, SGV (Gewerbe), SBV (Bauern), SGB, SSV, KSSD, SVSP, asa, CentrePatronal, SVLT, SEV, suissetec, transfair, FMS, FREC, Fussverkehr, SOB, transN, VBZ, BLWE, VCS, RoadCross, SSR, SBV (Blinde)

218.10 Wird die neue Regelung Art. 33 Abs. 5 E-VZV eingeführt, soll sie sich auf ZH, LU, SZ, OW, GL,

leichte Wiederhandlungen beschränken. FR, BL, AI, SG, TI, VS, NE, JU, asa, RoadCross

218.11 Einmonatiger Führerscheinentzug aufgrund leichter Vergehen hat wenig VD, NE, RoadCross

Einfluss auf das Risiko eines Arbeitsplatzverlustes (Zeitpunkt des Führer-

ausweisentzugs kann in sechsmonatiger Vollstreckungsfrist ausgehandelt

werden).

218.12 Privileg für Berufsfahrten soll nur bei Verletzung von Verkehrsregeln mit BE, SEV

geringer Gefahr gelten (gem. Art. 16a Abs. 1 Bst. a SVG), bei Fahren mit

nicht qualifizierter Blutalkoholkonzentration und Missachtung des Alkohol-

verbots oder mittelschweren und schweren Widerhandlungen soll Regelung

nicht gelten.

218.13 Privileg für Berufsfahrten ist verhältnismässig (leichte Widerhandlung kann SGV (Gewerbe), SGB

schnell vorliegen, keine unnötigen Arbeitsplatzverluste).

218.14 Für in der Landwirtschaft tätige Personen sollen Fahrten zur Berufsaus- SBV (Bauern)

übung auch bei einer mittelschweren Widerhandlung erlaubt sein (Ge-

schwindigkeit landwirtschaftlicher Fahrzeuge ist auf 30-40 km/h beschränkt).

218.15 Mit einem AntiSkid-Programm kann allenfalls auf die Bestimmung E-VZV Fussverkehr

Art. 33 Abs. 5 Bst. a verzichtet werden.

218.16 Arbeitgeber soll bei Erteilung einer Erlaubnis für Fahrten zur Berufsaus- VCS

übung während eines Ausweisentzugs automatisch informiert werden (Ver-

kehrssicherheit nicht gefährden).

Ablehnung (in Fragebogen „Nein“ angekreuzt)

UR, NW, SO, BS, SH, AR, TG, GE, VSSM, VSSA, HandelSchweiz, FER, VSBM, metalsuisse, FRS, ASTAG, VFAS, BVB, FART, bfu, ASN, VfV

218.20 Wird die neue Regelung Art. 33 Abs. 5 E-VZV eingeführt, soll sie sich auf BS, bfu

leichte Wiederhandlungen beschränken.

218.21 Einmonatiger Führerscheinentzug aufgrund leichter Vergehen hat wenig GE

Einfluss auf das Risiko eines Arbeitsplatzverlustes (Zeitpunkt des Führer-

ausweisentzugs kann in sechsmonatiger Vollstreckungsfrist ausgehandelt

werden).

218.22 Leichte und mittelschwere Wiederhandlungen sollen differenziert betrachtet VSSM, VSSA, Handel-

werden. Schweiz, VSBM, metalsuisse