Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/52: Änderung der Verkehrszulassungs- und der Strassenverkehrskontrollverordnung · 33 Seiten

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Änderung der Verkehrszulassungsverordnung (VZV) und der Strassenverkehrskontrollverordnung (SKV) Ergebnisbericht

1 Einleitung

1.1 Grundzüge der Vorlage und wesentlichste Änderungsvorschläge

Mit der Vorlage sollen zwei überwiesene Motionen umgesetzt werden. Einerseits die Motion 17.4317 Caroni, womit die Verfahren bei der polizeilichen Abnahme von Lernfahr- oder Führerausweisen beschleunigt und den Ausweisinhaberinnen und -inhabern mehr Rechte im Verfahren zum vorsorglichen Führerausweisentzug eingeräumt werden. Andererseits die Motion 17.3520 Graf-Litscher, womit die kantonalen Behörden den Berufsfahrerinnen und Berufsfahrern während eines Entzugs ihres Lernfahr- oder Führerausweises Fahrten zur Berufsausübung erlauben können. Beide Motionen betreffen das Verfahren und die Modalitäten des Führerausweisentzugs und werden deshalb gemeinsam umgesetzt. Geregelt werden die Änderungen in der Strassenverkehrskontrollverordnung (SKV) und in der Verkehrszulassungsverordnung (VZV).

In Erfüllung der Motion 17.4317 Caroni «Fairere Verfahren im Strassenverkehr» sollen die

Verfahren beim Führerausweisentzug beschleunigt und transparenter gestaltet werden. Dazu soll die Polizei den Führerausweis nach dessen Abnahme neu innert einer Frist von drei Arbeitstagen an die kantonalen Entzugsbehörden übermitteln müssen. Diese sollen verpflichtet werden, innerhalb von 10 Arbeitstagen seit der Abnahme des Ausweises eine Entzugsverfügung zu erlassen. Andernfalls sollen sie den Führerausweis der Inhaberin oder dem Inhaber – zumindest vorübergehend – wieder aushändigen müssen. Dies wäre dann der Fall, wenn innert 10 Tagen seit der Ausweisabnahme noch nicht genügend ernsthafte Zweifel an der Fahreignung der oder des Betroffenen vorliegen, um einen vorsorglichen Entzug zu verfügen. Beispielsweise, weil die Analyse der Blutprobe noch aussteht.

Hat die kantonale Behörde einen vorsorglichen Führerausweisentzug verfügt, soll sie diesen auf schriftlichen Antrag der betroffenen Person alle drei Monate mit einer anfechtbaren Verfügung neu beurteilen müssen. Der Entscheid über die Neubeurteilung soll von den kantonalen Behörden innerhalb von 20 Arbeitstagen erfolgen.

Bei Meldungen von Privatpersonen über Fahreignungsmängel einer anderen Person wird den meldenden Personen Vertraulichkeit nur noch dann zugesichert, wenn diese ein schutzwürdiges Interesse nachweisen können.

Die Motion 17.3520 Graf-Litscher «Nein zur doppelten Strafe für Berufsfahrer und Berufsfahrerinnen!» verlangt eine stärkere Differenzierung des Führerausweisentzugs auf privater und beruflicher Ebene. Personen, die berufsmässig Fahrzeuge führen, droht neben dem Entzug des Führerausweises oft auch noch der Verlust des Arbeitsplatzes. Dieses Risiko soll gemindert werden, damit alle Betroffenen eine vergleichbare Auswirkung eines Führerausweisentzugs verspüren. In Erfüllung der Motion soll die kantonale Behörde den Berufsfahrerinnen und Berufsfahrern deshalb Fahrten zur Berufsausübung während eines Ausweisentzugs erlauben können. Diese Möglichkeit soll lediglich bestehen bei Ausweisentzügen wegen einer leichten Widerhandlung und wenn der Ausweis in den vorangegangenen fünf Jahren nicht mehr als einmal entzogen wurde.

1.2 Vernehmlassungsverfahren

Der Bundesrat hat das Vernehmlassungsverfahren am 21. April 2021 eröffnet. Eingeladen wurden die Kantone, interkantonale Konferenzen und Organisationen, die in der Bundesversammlung vertretenen politischen Parteien, gesamtschweizerische Dachverbände der Gemeinden, Städte, Berggebiete und der Wirtschaft, vom Bundesamt für Strassen (ASTRA) anerkannte Prüflaboratorien und Sachverständige sowie weitere Verbände, Organisationen und interessierte Kreise. Die Vernehmlassungsfrist dauerte bis zum 11. August 2021. Den Adressaten der Vernehmlassung standen folgende Unterlagen zur Verfügung:

• Begleitschreiben zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens

• Zwei Verordnungsentwürfe (SKV, VZV)

• Erläuternder Bericht