Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/52: Änderung der Verkehrszulassungs- und der Strassenverkehrskontrollverordnung · 33 Seiten
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Änderung der Verkehrszulassungsverordnung (VZV) und der Strassenverkehrskontrollverordnung (SKV) Ergebnisbericht
ren Falle muss sie die berechtigte Person über deren Recht aufklären, eine
anfechtbare Verfügung zu verlangen.“
113.46 Antrag Art. 30 Abs. 2 E-VZV (ersetzen): SG
2„Die Vollzugsbehörde hat schnellstmöglich, auf Antrag der betroffenen
Person innert 14 Arbeitstagen seit der polizeilichen Abnahme, mindestens
den vorsorglichen Entzug zu verfügen.“
113.47 Antrag Art. 30 Abs. 2 E-VZV (ersatzlos streichen oder anpassen): LU
2„Verfügt die kantonale Behörde bei polizeilich abgenommenen und ihr
übermittelten Lernfahr- oder Führerausweisen innert 20 Arbeitstagen seit der
polizeilichen Abnahme nicht mindestens den vorsorglichen Entzug, hat sie
den Lernfahr- oder den Führerausweis auf Antrag der berechtigten Person
zurückzugeben.“
113.48 Antrag Art. 30 Abs. 2 E-VZV (ersetzen): FR
Deutsch:
2„In Fällen der polizeilichen Abnahme verfügt die zuständige Behörde so
rasch wie möglich eine Entscheidung. Auf Antrag der betroffenen Person
muss der Entzug spätestens innerhalb von 30 Tagen nach der polizeilichen
Beschlagnahme verfügt werden; andernfalls wird der Lernfahrausweis oder
der Führerschein zurückgegeben, bis die Entscheidung ergangen ist.“
Französisch (original):
2„Dans les cas où la saisie a été opérée par la police, l’autorité compétente
rend une décision dans les plus brefs délais. Si la personne le demande, la
décision doit être rendue au plus tard dans les 30 jours suivant la saisie
policière, faute de quoi le permis d’élève conducteur ou le permis de
conduire est restitué jusqu’au rendu de la décision.“
113.49 Antrag Art. 30 Abs. 2 E-VZV (ergänzen): RoadCross
2"Ausnahmen von der Frist sind möglich, wenn die Untersuchung der
Rechtsmedizin den Konsum von illegalen Substanzen bestätigt hat, die
Quantifizierung aber noch ausstehend ist. In diesem Fall kann der Ausweis
bis zum Eintreffen der Resultate nicht zurückgegeben werden."
113.491 Antrag Art. 30 Abs. 2 E-VZV (ersatzlos streichen): ZG
Absatz streichen.