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Vernehmlassung 2021/52: Änderung der Verkehrszulassungs- und der Strassenverkehrskontrollverordnung · 33 Seiten

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Änderung der Verkehrszulassungsverordnung (VZV) und der Strassenverkehrskontrollverordnung (SKV) Ergebnisbericht

ren Falle muss sie die berechtigte Person über deren Recht aufklären, eine

anfechtbare Verfügung zu verlangen.“

113.46 Antrag Art. 30 Abs. 2 E-VZV (ersetzen): SG

2„Die Vollzugsbehörde hat schnellstmöglich, auf Antrag der betroffenen

Person innert 14 Arbeitstagen seit der polizeilichen Abnahme, mindestens

den vorsorglichen Entzug zu verfügen.“

113.47 Antrag Art. 30 Abs. 2 E-VZV (ersatzlos streichen oder anpassen): LU

2„Verfügt die kantonale Behörde bei polizeilich abgenommenen und ihr

übermittelten Lernfahr- oder Führerausweisen innert 20 Arbeitstagen seit der

polizeilichen Abnahme nicht mindestens den vorsorglichen Entzug, hat sie

den Lernfahr- oder den Führerausweis auf Antrag der berechtigten Person

zurückzugeben.“

113.48 Antrag Art. 30 Abs. 2 E-VZV (ersetzen): FR

Deutsch:

2„In Fällen der polizeilichen Abnahme verfügt die zuständige Behörde so

rasch wie möglich eine Entscheidung. Auf Antrag der betroffenen Person

muss der Entzug spätestens innerhalb von 30 Tagen nach der polizeilichen

Beschlagnahme verfügt werden; andernfalls wird der Lernfahrausweis oder

der Führerschein zurückgegeben, bis die Entscheidung ergangen ist.“

Französisch (original):

2„Dans les cas où la saisie a été opérée par la police, l’autorité compétente

rend une décision dans les plus brefs délais. Si la personne le demande, la

décision doit être rendue au plus tard dans les 30 jours suivant la saisie

policière, faute de quoi le permis d’élève conducteur ou le permis de

conduire est restitué jusqu’au rendu de la décision.“

113.49 Antrag Art. 30 Abs. 2 E-VZV (ergänzen): RoadCross

2"Ausnahmen von der Frist sind möglich, wenn die Untersuchung der

Rechtsmedizin den Konsum von illegalen Substanzen bestätigt hat, die

Quantifizierung aber noch ausstehend ist. In diesem Fall kann der Ausweis

bis zum Eintreffen der Resultate nicht zurückgegeben werden."

113.491 Antrag Art. 30 Abs. 2 E-VZV (ersatzlos streichen): ZG

Absatz streichen.