Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/52: Änderung der Verkehrszulassungs- und der Strassenverkehrskontrollverordnung · 33 Seiten

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Änderung der Verkehrszulassungsverordnung (VZV) und der Strassenverkehrskontrollverordnung (SKV) Ergebnisbericht

Neubeurteilung alle 3 Monate (Frage 4) Sind Sie einverstanden, dass Personen, deren Lernfahr- oder Führerausweis vorsorglich entzogen wurde, neu von der kantonalen Entzugsbehörde alle drei Monate eine Neubeurteilung ihres Falls verlangen können (Art. 30a Abs. 1 und 2 E-VZV)? Beurteilung, Bemerkungen und Anträge

Zustimmung (in Fragebogen „Ja“ angekreuzt)

BS, FDP, SVP, SPS, SGV (Gewerbe), SBV (Bauern), SGB, CentrePatronal, VSSM, VSSA, SVLT, HandelSchweiz, VSBM, suissetec, transfair, metalsuisse, ACS, FMS, FREC, motosuisse, FRS, TCS, ASTAG, VFAS, Fussverkehr, SOB, transN, BLWE, FART, VCS, RoadCross, SSR, SBV (Blinde)

114.10 Abklärungen für eine Neubeurteilung der Fahreignung sollen beschleunigt SGB, Fussverkehr,

werden (höhere Rechtssicherheit und rechtliches Gehör für Berufsfahrende). SSR, SBV (Blinde)

114.11 Neubeurteilung des vorsorglichen Entzugs soll alle 3 Monate auf Antrag FDP, SVP, FMS,

erfolgen und nicht wie im Motionstext verpflichtend sein (Eingriff in Persön-

lichkeitsrecht, unnötige Kosten für Verwaltung und Betroffene vermeiden).

114.12 Neubeurteilung des vorsorglichen Entzugs soll für Betroffene keine Kosten- FRS, ASTAG

folgen haben (Unschuldsvermutung, Eingriff in Persönlichkeitsrecht, Sach-

verhalt wird nicht durch Betroffene verantwortet).

Ablehnung (in Fragebogen „Nein“ angekreuzt)

ZH, BE, LU, UR, SZ, OW, NW, GL, ZG, FR, SO, BL, SH, AR, AI, SG, GR, AG, TG, TI, VD, VS, NE, GE, JU, asa, VfV

114.20 Eine institutionalisierte Neubeurteilung alle drei Monate schafft keinen ZH, BE, LU, UR, SZ,

Mehrwert zur heutigen Situation, denn Betroffene können bereits heute eine OW, NW, GL, ZG, FR, Überprüfung verlangen; die Entzugsbehörden erlassen bei neuen Ergebnis- SO, BL, SH, AR, AI, SG, sen bereits heute umgehend neue Verfügungen; es fallen zusätzliche Kos- GR, AG, TG, TI, VD, VS, ten bei den Betroffenen (ohne neue Erkenntnisse hat Gesuch kaum Aussicht NE, GE, JU, asa auf Erfolg) und zusätzlicher Aufwand bei den Entzugsbehörden an (zahlrei-

che Proforma-Beurteilungen ohne neue Erkenntnisse); Parallelverfahren

nehmen zu (kaum abgeschlossene Gerichtsverfahren in drei Monaten);

mangelnde Laborkapazitäten und für Fahrtauglichkeitsprüfung zugelassene

Ärztinnen und Ärzte führen zu längeren Fristen.

114.21 Der asa-"Leitfaden Fahreignung" ist für die Verfahrensbeschleunigung und OW, NW, GL, FR, SO,

die Verbesserung der Rechtsstellung der Betroffenen wirksamer als Art. 30a BL, AR, AI, GR, TG, TI, E-VZV (mit hausärztlichem Zeugnis kann Führerausweis bis zum Vorliegen VD, NE, JU, asa des Resultats der Fahreignungsabklärung zurückgegeben werden). Der

Leitfaden erschien im November 2020 und wurde von der Vereinigung der

Strassenverkehrsämter (asa) unter Einbezug des Bundesamtes für Strassen

(ASTRA) erarbeitet.

114.22 Entzugsbehörde soll dazu verpflichtet werden das Verfahren nach drei Mo- AG

naten mit einem definitiven Sicherungsentzug abzuschliessen statt mit ei-

nem vorsorglichen Sicherungsentzug alle 3 Monate neu zu beurteilen (stärkt

auch Aussagekraft der ADMAS(Administrativmassnahmen)-Statistik.

Anträge

114.40 Antrag Art. 30a Abs. 1 und 2 E-VZV (ersatzlos streichen): BE, LU, ZG

Absatz streichen.

114.41 Antrag Art. 30a Abs. 1 und 2 E-VZV (ergänzen): AG

„Die kantonale Behörde ist dazu verpflichtet, das Sicherungsentzugsverfah-

ren innert angemessener Frist formell abzuschliessen.“