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Vernehmlassung 2021/52: Änderung der Verkehrszulassungs- und der Strassenverkehrskontrollverordnung · 33 Seiten

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Änderung der Verkehrszulassungsverordnung (VZV) und der Strassenverkehrskontrollverordnung (SKV) Ergebnisbericht

217.21 Erzieherische und präventive Wirkung der Massnahme geht mehrheitlich BE, UR, SZ, OW, NW,

verloren und reduziert die Verkehrssicherheit (Fahreinschränkungen nur am GL, FR, SO, BS, BL, Abend und am Wochenende, Eindruck, dass nach leichten Widerhandlun- AR, AI, SG, VD, VS, NE, gen weitergefahren werden darf). JU, SSV, ACVS, KSSD, SVSP, asa, bfu, Road-Cross, ASN, SBV (Blinde)

217.22 Von Berufsfahrerenden kann auch als Privatperson gesetzestreues Fahren UR, SZ, OW, NW, GL,

erwartet werden (grössere Verantwortung im Strassenverkehr, mehr Erfah- FR, SO, BS, BL, AR, rung beim Lenken von Motorfahrzeugen, höheres Bewusstsein der eigenen VD, VS, NE, JU, SSV, Vulnerabilität bzgl. des Führerausweisentzugs). KSSD, SVSP, asa, Fussverkehr, BVB, bfu, ASN

217.23 Abgrenzung der Personen, denen während dem Ausweisentzug weiterhin BE, LU, UR, SZ, OW,

Berufsfahrten erlaubt sind, ist in der Praxis schwierig umzusetzen (zusätzli- NW, GL, FR, SO, BS, cher Verwaltungsaufwand, aufwändige Abklärungen zur Ermittlung zugelas- BL, SH, AR, AI, SG, sener Berufsfahrten, Eintrag in Informationssystem Verkehrszulassung IVZ TG, VD, VS, NE, GE, und FABER, Überprüfung von Angaben wie "Angewiesenheit auf den Füh- JU, SSV, ACVS, KSSD, rerschein" oder "beruflich notwendige Fahrten" durch Polizei und Behörden) SVSP, asa, bfu, Road- und birgt die Gefahr von Missbrauch ("Gefälligkeitsnachweise" durch Arbeit- Cross gebende, falsche Selbstdeklarationen oder Schutzbehauptungen wie "Kun-

denaquisitionsfahrt" bei Selbstständigen).

217.24 Aus forensisch-toxikologischer und verkehrsmedizinischer Sicht sollen jegli- BS

che Fahrten während eines Ausweisentzugs unterlassen werden.

217.25 Für Personen mit entzogenem Lernfahrausweis oder provisorischem Füh- LU

rerschein sollen in der entsprechenden Fahrzeugkategorie keine Ausnah-

mebewilligungen für Berufsfahrten möglich sein.

217.26 Kreis der Betroffenen soll auf Berufsgruppen erweitert werden die weniger FRS, ASTAG

als die Hälfte ihrer Arbeitszeit ein Fahrzeug führen (Handelsreisende, Mon-

tage, Servicetechnik, Landwirtschaft) und es dadurch Personen bei Führer-

ausweisentzug ermöglichen sich auf dem Arbeitsmarkt zu halten.

217.27 Fahrten zur Berufsausübung sollen nur Personen erlaubt werden, die eine Fussverkehr

verkehrspsychologische Abklärung vornehmen und bereit sind eine allfällige

Therapie zu machen (nach Vorbild AntiSkid-Programm aus der Luftfahrt).

217.28 Ziel der Motion 17.3520 Graf-Litscher könnte auch durch Anpassung ande- FR

rer Rechtstexte erreicht werden (Recht auf Arbeit statt Recht auf Berufsfahr-

ten).

217.29 Kantonale Behörde kann gemäss Art. 16 Abs. 3 SVG bereits heute Perso- SO, SH, GE, bfu, ASN

nen die Entzugsdauer minimieren, wenn diese beruflich auf den Führeraus-

weis angewiesen sind (unter Berücksichtigung des Verschuldens) oder

Personen können für den Führerausweisentzug günstige Zeitfenster aus-

handeln.

217.291 Berufsfahrende des Personentransports sollen von der Regelung ausge- BVB

nommen werden (zuständig für Sicherheit von Passagieren, Arbeitgeber

muss über Widerhandlungen von Berufsfahrenden informiert sein, haftungs-

rechtliche Risiken für Arbeitgeber).

217.292 Von Regelung profitieren nur Personen mit Führerausweisentzug oder Ad- SO

ministrativmassnahmen in den letzten zwei Jahren, ansonsten wird der

Führerausweis bei leichter Wiederhandlung nicht entzogen.