Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/52: Änderung der Verkehrszulassungs- und der Strassenverkehrskontrollverordnung · 33 Seiten
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Änderung der Verkehrszulassungsverordnung (VZV) und der Strassenverkehrskontrollverordnung (SKV) Ergebnisbericht
219.12 Unter dem Aspekt der Verkehrssicherheit ist es nicht konsequent, berufsfah- LU
renden Wiederholungstäterinnen und -tätern (Führerausweisentzug gem.
Art. 16a Abs. 2 SVG) eine Erlaubnis für Berufsfahrten zu erteilen.
219.13 Regelung stellt sicher, dass Berufsfahrende über einen tadellosen fahreri- SEV
schen Leumund verfügen.
219.14 Privileg für Berufsfahrten ist verhältnismässig (keine unnötigen Arbeitsplatz- SGB
verluste).
219.15 Arbeitgeber soll bei Erteilung einer Erlaubnis für Fahrten zur Berufsaus- VCS
übung während eines Ausweisentzugs automatisch informiert werden (Ver-
kehrssicherheit nicht gefährden).
Ablehnung (in Fragebogen „Nein“ angekreuzt)
UR, NW, SO, BS, SH, AR, TG, GE, VSSM, VSSA, HandelSchweiz, FER, VSBM, metalsuisse, FRS, ASTAG, VFAS, BVB, FART, bfu, ASN, VfV
219.20 Wird die neue Regelung Art. 33 Abs. 5 E-VZV eingeführt, soll sie sich auf BS, bfu
höchstens einen Führerausweisentzug in den letzten 5 Jahren beschränken
oder gar keinen Entzug erlauben oder die Frist für den Entzug auf 1 Monat
beschränken.
219.21 Leichte und mittelschwere Wiederhandlungen sollen differenziert betrachtet VSSM, VSSA, Handel-
werden (bei leichter Wiederhandlung eine Frist von 3 Jahren, bei mittel- Schweiz, VSBM, metalschwerer Wiederhandlung eine Frist von 5 Jahren). suisse
219.22 Für Berufsfahrende soll der Zeitraum auf drei Jahre verkürzt oder die FER, FRS, ASTAG
Höchstzahl der Entzüge auf zwei erhöht werden (längere Zeit hinter dem
Steuer erhöht Risiko für eine Widerhandlung).
219.23 Berufsfahrende des Personentransports sollen von der Voraussetzung eines BVB
Führerausweisentzugs in den letzten 5 Jahren ausgenommen sein (zustän-
dig für Sicherheit von Passagieren), für alle anderen Fälle ist Regelung
angemessen.
Anträge
219.40 Antrag Art. 33 Abs. 5 und 6 E-VZV (ergänzen): FKS, GVGR, IVR,
7„Die Bestimmungen von Absatz 5 und Absatz 6 sind analog auch für Per- SDUR, AGV sonen anwendbar, welche als Angehörige einer Einsatzorganisation des
Bevölkerungsschutzes (Feuerwehr, Sanität, Polizei, Zivilschutz) Fahrzeuge
führen. Ihnen kann die kantonale Behörde auf Antrag – und mit Zustimmung
der entsprechenden Einsatzorganisation – das Führen eines Einsatzfahr-
zeuges während der Dauer eines Lernfahr- oder Führerausweisentzug er-
lauben, sofern die Voraussetzungen zum Ausweisentzug nach Absatz 5
erfüllt sind."
219.41 Antrag Art. 33 Abs. 5 Bst. c E-VZV (anpassen): FRS, ASTAG
Deutsch (original):
5„c. in den vorangegangenen drei Jahren nicht mehr als einmal entzogen
worden ist."
alternativ: „c. in den vorangegangenen fünf Jahren nicht mehr als zweimal
entzogen worden ist."
Französisch (original):
5„c. n’ait pas été retiré plus d’une fois au cours des trois années
précédentes."
alternativ: „c. n’ait pas été retiré plus de deux fois au cours des cinq années
précédentes."