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Vernehmlassung 2021/52: Änderung der Verkehrszulassungs- und der Strassenverkehrskontrollverordnung · 33 Seiten

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Änderung der Verkehrszulassungsverordnung (VZV) und der Strassenverkehrskontrollverordnung (SKV) Ergebnisbericht

beiden Fällen sind die schriftliche Abnahmebestätigung und der Polizeirap-

port beizufügen. In begründeten Fällen kann der Polizeirapport ohne Ver-

zug nachgereicht werden.“

111.47 Antrag Art. 33 Abs. 2 E-SKV (anpassen): FR

Deutsch:

2„Abgenommene Lernfahrausweise und Führerausweise sind der Entzugs-

behörde des Wohnsitzkantons innert fünf Arbeitstagen zu übermitteln. … In

beiden Fällen ist sind die schriftliche Abnahmebestätigung, die eine Kurz-

begründung für die erfolgte Abnahme enthalten muss, und der Polizeirap-

port beizufügen. In begründeten Fällen kann der Polizeirapport ohne Ver-

zug nachgereicht werden.“

Französisch (original):

2„Les permis d’élève conducteur et les permis de conduire saisis seront

transmis dans les cinq jours ouvrés à l’autorité chargée des retraits de

permis du canton de domicile. … L’attestation écrite, accompagnée d’une

brève description des faits, est jointe de saisie et le rapport de police seront

joints dans les deux cas. Le rapport de police pourra être fourni sans délai

aux autorités dans des cas motivés.“

111.48 Antrag Art. 33 Abs. 2 E-SKV (anpassen): LU

2„Die Zustellung der von der Polizei abgenommenen Lernfahr- und Führer-

ausweise an die Entzugsbehörde des Wohnsitzkantons erfolgt baldmög-

lichst, spätestens aber innert fünf Arbeitstagen. … In beiden Fällen sind die

schriftliche Abnahmebestätigung und der Polizeirapport beizufügen. In

begründeten Fällen kann der Polizeirapport ohne Verzug nachgereicht

werden.“

111.49 Antrag Art. 33 Abs. 2 E-SKV (streichen): ZG

Absatz streichen.

Fahrzeugausweise/Kontrollschilder (Frage 2) Sind Sie einverstanden, dass die Polizei neu dazu verpflichtet wird, von ihr abgenommene Fahrzeugausweise oder Kontrollschilder innert 3 Arbeitstagen der Entzugsbehörde des Standortkantons des Fahrzeuges zu übermitteln (Art. 33 Abs. 2 E-SKV)? Beurteilung, Bemerkungen und Anträge

Zustimmung (in Fragebogen „Ja“ angekreuzt)

ZH, BE, UR, GL, SO, BS, BL, AR, AI, GR, AG, TG, TI, VD, VS, NE, GE, JU, FDP, SVP, SPS, SGV (Gewerbe), SBV (Bauern), SGB, SSV, KSSD, SVSP, CentrePatronal, VSSM, VSSA, SVLT, HandelSchweiz, VSBM, suissetec, transfair, metalsuisse, ACS, FMS, FREC, motosuisse, FRS, TCS, ASTAG, VFAS, Fussverkehr, SOB, transN, BLWE, FART, VCS, RoadCross, SSR, SBV (Blinde)

112.10 Direkte Übermittlung abgenommener Fahrzeugausweise und Kontrollschil- AG, TG, GE, SGV (Ge-

der an zuständige Entzugsbehörde ist effizient. werbe), ASTAG, SSR

112.11 Frist von drei Arbeitstagen soll sich nur auf schriftliche Abnahmebestätigung BE, AR, AI, GR, AG, NE

und auf Ausweise und Kontrollschilder beziehen und nicht auf den Polizei-

rapport (erforderliche Abklärungen dauern häufig länger).

112.12 Massgebend für die Einhaltung der Frist von drei Arbeitstagen soll das Ver- VD, SSV, KSSD, SVSP

sanddatum sein und nicht das Eingangsdatum bei der Entzugsbehörde.

Teile des Polizeirapports, die innerhalb von drei Arbeitstagen an Entzugsbe-

hörde zu übermitteln sind, sollen klar festgelegt werden (wesentliche Inhalte

des Polizeirapports liegen nach 3 Arbeitstagen häufig noch nicht vor).