Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/52: Änderung der Verkehrszulassungs- und der Strassenverkehrskontrollverordnung · 33 Seiten
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Änderung der Verkehrszulassungsverordnung (VZV) und der Strassenverkehrskontrollverordnung (SKV) Ergebnisbericht
aus verfahrensökonomischen Gründen noch aus erzieherisch-präventiver
Sicht Sinn und kann Betroffene verwirren (diese sind oft schuldbewusst und
einsichtig und akzeptieren den Ausweisentzug).
113.12 Rasche Sanktionen auf ein Fehlverhalten erhöhen deren Wirksamkeit und SPS, Fussverkehr, SSR
ein faires und transparentes Verfahren erhöht die Akzeptanz bei den Betrof-
fenen (Rechtssicherheit) und verschafft Berufsfahrenden rechtliches Gehör.
113.13 Private Interessen bzw. ein schnelles Verfahren sollen nicht dem öffentli- BL, RoadCross
chem Interessen bzw. der Verkehrssicherheit vorgezogen werden.
113.14 Behördentrödeleien bei kantonalen Strassenverkehrsämtern sollen vermie- SGV (Gewerbe)
den werden.
113.15 Konsequenzen bei Nichteinhalten der Frist von 10 Arbeitstagen sind nicht CentrePatronal
klar (z. B. ob Frist für Entzugsbehörde bei 10 Tagen bleibt oder entspre-
chend gekürzt wird).
Ablehnung (in Fragebogen „Nein“ angekreuzt)
ZH, BE, LU, UR, SZ, OW, NW, GL, ZG, FR, SO, BS, SH, AR, AI, SG, GR, AG, TG, TI, VD, VS, NE, GE, JU, asa, bfu, VfV
113.20 Frist von 10 Arbeitstagen ist zu kurz (wesentliche Inhalte des Polizeirapports ZH, BE, LU, UR, SZ,
wie Resultate forensisch-toxikologischer Blut- und Urinuntersuchungen OW, NW, GL, ZG, FR, liegen nach 10 Arbeitstagen häufig noch nicht vor, teilweise räumt kantona- SO, BS, SH, AR, AI, SG, les Verfahrensrecht zwingend rechtliches Gehör ein, Ausweise werden per GR, AG, TG, TI, VD, VS, Post versandt). NE, GE, JU, asa
113.21 Private Interessen bzw. ein schnelles Verfahren sollen nicht dem öffentli- ZH, LU, UR, SZ, OW,
chem Interessen bzw. der Verkehrssicherheit vorgezogen werden. NW, GL, ZG, FR, SO, SH, AR, SG, GR, TG, TI, VD, NE, asa, bfu
113.22 Erneuter Ausweisentzug nach provisorischer Rückgabe (weil Untersu- LU, SZ, OW, GL, ZG,
chungsresultate nach 10 Arbeitstagen noch nicht vorliegen) macht weder AR, GR, TI, VD, NE, asa aus verfahrensökonomischen Gründen noch aus erzieherisch-präventiver
Sicht Sinn und kann Betroffene verwirren (diese sind oft schuldbewusst und
einsichtig und akzeptieren den Ausweisentzug).
113.23 Rückgabe des Ausweises soll nur auf Antrag der betroffenen Person und TI
nicht automatisch und pauschal erfolgen.
113.24 Abnahmebestätigung, die den Betroffenen auszuhändigen ist, soll eine ZH
Kurzbegründung enthalten (Grund der polizeilichen Abnahme nach Art. 31
SKV).
Anmerkungen
113.30 Im Rahmen der Anordnung eines vorsorglichen Entzugs durch die Entzugs- SSV, ACVS, KKPKS,
behörde soll bzw. kann die Polizei nicht verpflichtet werden, dieser innert 10 KSSD, SVSP Tagen einen Polizeirapport zu unterbreiten (wesentliche Inhalte des Polizei-
rapports wie Ergebnisse der forensisch-toxikologischer Blut- und Urinunter-
suchungen oder Unfallrapporte liegen nach 10 Arbeitstagen häufig noch
nicht vor, teilweise räumt kantonales Verfahrensrecht zwingend rechtliches
Gehör ein).
Anträge
113.40 Antrag Art. 30 Abs. 2 E-VZV (streichen und ersetzen): SZ, OW, GL, BL, GR,
Deutsch (original): VD, asa
2„Die kantonale Behörde verfügt (alternativ: „schnellstmöglichst“ oder „so
rasch als möglich“), auf Antrag der betroffenen Person innert 10 Arbeitsta-