Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/38: Bundesgesetz über die Individualbesteuerung · 29 Seiten

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Bemerkungen zu Variante 2 (von Gegnern und Befürwortern der Variante):

- Variante 2 sei keine echte Individualbesteuerung, sondern ein Mischsystem. Sie sei im

Vollzug wesentlich aufwändiger, da die Steuererklärung nicht ohne Abstimmung mit dem Ehepartner oder der Ehepartnerin ausgefüllt und geprüft werden könne. Dies stehe einer Automatisierung des Veranlagungsprozesses entgegen (NE, SO ZH).

- Die Erwerbsanreize würden deutlich geringer ausfallen und der Einkommensdifferenzab-

zug führe zu wesentlichen Steuerausfällen oder müsste durch Tariferhöhungen kompen- siert werden (GR, ZH, FDP, economie suisse, Handelskammer beider Basel, Hotellerie- Suisse, Städtsiche Steuerkonferenz).

- Es sei enttäuschend, dass ein zivilstandsabhängiger Einkommensdifferenzabzug ins Spiel

gebracht werde, der am veralteten Rollenbild von Eineinkommensehepaaren festhalte und die gewünschten Erwerbseffekte der Reform unterlaufe (FDP, EFK). Variante 2 müsse zivilstandunabhängig umgesetzt werden (SBLV, SGB, SKG).

- Bei Variante 2 müssten Alleinerziehende mit Kindern mehr Steuern zahlen (SGB, Städti-

sche Steuerkonferenz).

3.2 Auswertung der Vernehmlassung im Einzelnen

3.2.1 Zuteilung der Einkünfte und Vermögenswerte

Die Zuteilung der Einkünfte und Vermögenswerte nach den zivilrechtlichen Verhältnissen oder anderen gesetzlichen Anspruchsberechtigungen werden grundsätzlich positiv bewertet. Insbesondere zahlreiche Kantone (BL, GE, GL, GR, NE, NW, SG, SO, VD, VS, TG, TI, ZH) und die FDK begrüssen diese Zuteilung explizit. Eine andere Zuteilung würde ihrer Ansicht nach zu grossen rechtlichen und praktischen Problemen bei der Veranlagung der Steuer- pflichtigen führen. Einige Kantone wünschen, dass in der Botschaft darauf hingewiesen werde, dass sich durch die Zuteilung keine Änderung für Konstellationen ergebe, für die bis- her eine Zuordnung nach wirtschaftlichen Anknüpfungspunkten erfolgte, wie z.B. bei Treu- hand- oder Trustverhältnissen (BL, GL, GR, SO, ZH). Gemäss SAV-FSA wäre eine Klarstel- lung zu begrüssen, dass Vermögensdispositionen zwischen Eheleuten als steuerlich unbe- achtlich gelten, sei es während bestehender Ehe oder im Rahmen von güterrechtlichen Aus- einandersetzungen.

Es gibt jedoch auch kritische Stimmen dazu oder folgende Unklarheiten werden ins Feld ge- führt:

- Die vorgeschlagene Zuteilung könne dazu führen, dass die bis anhin zulässigen Steuer-

abzüge entweder reduziert würden oder aber bei einem Ehepartner bzw. bei einer Ehe- partnerin mit keinem oder einem niedrigen Einkommen ins Leere fallen (die Mitte).

- Eine zivilrechtliche Zuordnung ohne Berücksichtigung des Güterstands scheine insbeson-

dere bei der Gütergemeinschaft kaum möglich, da gerade der Güterstand die zivilrechtli- che Zuordnung der Einkommens- und Vermögenswerte festlege (Städtische Steuerkonfe- renz).

- Es dürfte nicht einfach sein, das Eigentum und den Besitz an beweglichem Vermögen zu

bestimmen, für welches oftmals kein schriftlicher Vertrag oder Belege vorliegen würden. Bei selbständiger Erwerbstätigkeit würden die Ehepartner und Ehepartnerinnen die Löhne aufteilen (SBV, STV).

- Eine Überprüfung fehlerhafter Angaben insbesondere bei unzureichender Mitwirkung der

betroffenen Steuerpflichtigen dürfte schwierig sein. Das Missbrauchspotential sowie Un- klarheiten dürften mit einem massiv erhöhten Kontrollaufwand einhergehen (Städtische Steuerkonferenz).

- Es stelle sich die Frage, ob eine solche Norm nötig sei, da sich eine solche Zuordnung

von selbst verstehe. Es gebe aber auch Abweichungen, so etwa bei Nutzniessungs- und bei Treuhandverhältnissen. Dort erfolge gerade keine Zurechnung an den formellen Ei- gentümer, sondern an den Nutzniesser resp. den Treugeber. Fraglich sei, ob diese be- sonderen Zuordnungen nicht bedacht wurden oder ob eine Neuzuordnung angestrebt werde (EXPERTsuisse, SAV-FSA).