Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/38: Bundesgesetz über die Individualbesteuerung · 29 Seiten
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3.2.2.4 Ausgestaltung der Unterhaltsabzüge
Gemäss der Vernehmlassungsvorlage soll bei einer Individualbesteuerung an der geltenden Alimentenbesteuerung festgehalten werden. Nur wenige Vernehmlassungsteilnehmende ha- ben sich dazu geäussert. Vereinzelt wurde gefordert, dass der Abzug für Unterhaltsbeiträge so auszugestalten sei, dass Unterhaltsbeiträge für Kinder nur dann abziehbar seien, wenn der andere Elternteil nicht im gleichen Haushalt wohne. Die Besteuerung der Unterhaltsbei- träge beim empfangenden Elternteil sei ebenfalls entsprechend anzupassen. Unverheiratete Paare hätten sonst eine steuerliche Optimierungsmöglichkeit (BS, ZH, SSV/KSFD).
Zudem wird von der CROP und Freikirchen.ch die Ungleichbehandlung von Unterhaltsbeiträ- gen an unmündige im Vergleich zu jenen an mündige Kinder als stossend moniert. Gemäss dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sollten Unter- haltsbeiträge an mündige Kinder ebenfalls beim unterhaltsberechtigten Kind besteuert wer- den.
Die AGNA schlägt vor, dass die erhaltenen Unterhaltsbeiträge für das Kind nicht mehr steu- erbar sein sollten. Die Hinzurechnung der Alimentenleistungen zum Einkommen des emp- fangenden Elternteils und der Abzug beim zahlenden Elternteil benachteilige Steuerpflichtige mit durchschnittlichem oder niedrigem Einkommen.
3.2.3 Ausgestaltung des Unterstützungsabzugs
Zum Unterstützungsabzug haben sich nur wenige Vernehmlassungsteilnehmende geäus- sert. Die vorgeschlagene Regelung zeigt nach Ansicht der Städtischen Steuerkonferenz auf, dass eheimmanente Besonderheiten im Rahmen einer zivilstandsneutralen Besteuerung nicht zufriedenstellend abgebildet werden könnten. Angesichts des verfassungsrechtlichen Schutzes der Ehe erscheine es kaum erklärbar, dass Unterstützungsleistungen an ehe- fremde Personen zu einem Abzug berechtigen, gesetzlich verankerte Unterstützungen des eigenen Ehepartners bzw. der eigenen Ehepartnerin jedoch nicht. Auch für Freikirchen.ch sollte bei Ehepaaren aufgrund der gesetzlichen Unterstützungspflicht der Unterstützungsab- zug ohne Einschränkungen zugelassen werden.
Gemäss Pro Single Schweiz sollte der Abzug für unterstützungsbedürftige Erwachsene nicht geringer ausfallen als der Kinderabzug. Wer für erwerbsunfähige Erwachsene sorge, leiste einen wichtigen Beitrag zur Entlastung öffentlicher Institutionen und sollte mindestens gleich- behandelt werden.
Sofern für Ehepaare ein spezieller Einkommensdifferenzabzug möglich sei, sollte gemäss diverser Kantone für Ehepartnerinnen und Ehepartner kein zusätzlicher Unterstützungsab- zug gewähren werden (BL, GL, GR, SZ, TG, ZG, ZH). SO sieht zudem Probleme in der Pra- xis, wenn bei ungetrennter Ehe neu der Unterstützungsabzug zulässig sei, da bei jedem Ein- einkommensehepaar somit zwingend ein Unterstützungsabzug gewährt werden müsste.
3.2.4 Ausgestaltung des Haushaltsabzugs
Der vorgeschlagene Haushaltsabzug wird sehr unterschiedlich bewertet. Einige Vernehmlas- sungsteilnehmende beantragen, zumindest auf einen Haushaltsabzug für Alleinstehende zu verzichten. Im Vollzug führe der Haushaltsabzug zu einem Mehraufwand, da für viele Steuer- pflichtige geprüft werden müsse, ob eine Wohnung allein bewohnt werde oder nicht (BL GL, GR, LU, SO, SZ, TG, ZH). Der Haushaltsabzug solle, wenn überhaupt, höchstens für Allein- stehende, die mit Kindern oder mit unterstützungsbedürftigen Personen zusammenleben, gewährt werden (BL, GL, GR, SO, SZ, UR, ZH, EKFF).
Auch gemäss economiesuisse, EXPERTsuisse und SAV-FSA dürfte die Umsetzung häufig an praktischen Schwierigkeiten scheitern. Die tatsächlichen Wohnverhältnisse seien ange- sichts der vielfältigen Wohn- und Lebensformen den Behörden entweder nicht bekannt oder nur mit Mühe herauszufinden. Zu befürchten sei, dass viele Einsprache- und Rekursverfah- ren über diesen Abzug geführt würden (SAV-FSA).