Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/38: Bundesgesetz über die Individualbesteuerung · 29 Seiten
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- Liegenschaftsunterhaltskosten würden bei hälftigem Miteigentum beiden Eheleuten je
hälftig angerechnet, unabhängig davon, wer diese bezahlt habe. Dasselbe gelte für Schuldzinsen, welche gemäss Schuldvertrag und nicht gemäss Sachenrecht resp. Grund- bucheintrag zugerechnet werden sollen. Um steuerplanerische Ergebnisse zu vermeiden, wäre eine Lösung vorzuziehen, wonach vor allem der Liegenschaftsunterhalt und die Schuldzinsen die Person abziehen könne, die sie bezahlt habe (SAV-FSA).
- Stünden bei Liegenschaften Sanierungen oder Investitionen an, würde der diesbezügliche
Abzug beim nicht vorhandenen oder niedrigeren Zweiteinkommen ins Leere laufen. Ein Übertrag bei der zweiten Person mit dem höheren Einkommen würde jedoch dem Sinn und Zweck der Individualbesteuerung diametral widersprechen (VBSS).
- Unklar sei, ob Schulden und Schuldzinsen zwischen den Eheleuten im interkantonalen
Verhältnis proportional aufgeteilt werden müssten und nicht nach den zivilrechtlichen Ver- hältnissen (STV).
3.2.2 Kinderrelevante Abzüge
3.2.2.1 Grundsatz der hälftigen Aufteilung
Die hälftige Aufteilung der kinderrelevanten Abzüge auf die Eltern wird grossmehrheitlich be- grüsst. Verschiedene Kantone (GL, NE, NW, SG, SO, SZ, VS, TG, ZH) weisen explizit da- rauf hin, dass die hälftige Zuteilung der Abzüge eine möglichst unabhängige Veranlagung der Steuerpflichtigen erlaube. Auch die EVP und die GLP sowie zahlreiche Frauenorganisati- onen und die FDK beurteilen die hälftige Aufteilung ausdrücklich als sinnvoll.
Diverse Vernehmlassungsteilnehmende beurteilen die hälftige Aufteilung jedoch kritisch:
- Es würden sich häufig problematische Fallstellungen ergeben, weil die aufgrund des ge-
meinsamen Sorgerechts und der zivilrechtlichen Unterstützungspflicht je hälftig zugewie- senen Abzüge bei jenem Elternteil mit dem geringeren oder ganz fehlenden (Zweit-)Ein- kommen ins Leere fallen und ihre ursprünglich beabsichtigte Wirkung verlieren würden (die Mitte, VBSS).
- Es erscheine sinnvoller, wenn Kinderabzüge und weitere Abzüge entweder gemäss dem
Beitrag am Gesamthaushaltseinkommen aufgeteilt oder generell dem höheren Einkom- men zugeteilt würden. Durch die Steuerprogression würden dabei die Familien stärker profitieren, als bei einer je hälftigen Aufteilung (BL).
- Die CROP ist der Ansicht, dass das Kriterium der «elterlichen Sorge» nicht mehr ange-
messen ist. Der entscheidende Faktor sei die Art und Weise, wie die Eltern die Betreuung der Kinder und ihre jeweiligen finanziellen Beiträge zum Unterhalt ihres Kindes unterei- nander aufteilen.
- Die kinderrelevanten Abzüge sollten für Eltern, die getrennt leben oder geschieden sind
und in unterschiedlichen Haushalten leben, fairer, pragmatischer und effektiver ausgestal- tet werden (AGNA, O. Grobet, D. Stämpfli). Der Versicherungsabzug für das Kind und der Kinderdrittbetreuungsabzug sollten z.B. den Elternteilen zugewiesen werden, die die ent- sprechenden Kosten tatsächlich tragen würden, und nicht auf der Grundlage der geteilten elterlichen Sorge (O. Grobet, D. Stämpfli,).
- Die Regelung sei bei getrenntlebenden Eltern, die ihre Kinder abwechslungsweise be-
treuen, falsch. Diese hätten höhere Kosten, da z.B. jeder Elternteil ein eigenes Haus oder eine eigene Wohnung von angemessener Größe haben müsse, um die Kinder unterzu- bringen. Diese müssten höhere Abzüge bekommen (AGNA).
- Es entstehe eine massive Benachteiligung der Eineinkommensehepaare mit mehreren
Kindern. Die Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit könne nur gewahrt werden, wenn die kinderbezogenen Abzüge vollumfänglich dem einzigen Einkommen zu- geordnet werden (Ig3plus).
3.2.2.2 Ausgestaltung des Kinderdrittbetreuungsabzugs
Die Mehrheit ist mit der vorgeschlagenen Ausgestaltung einverstanden. Damit der Abzug für ein Kind, dass unter gemeinsamer elterlicher Sorge beider Elternteile steht, ohne Verfah- renskoordination erfolgen könne, dürfe jeder Elternteil maximal nur die Hälfte des Abzuges