Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/38: Bundesgesetz über die Individualbesteuerung · 29 Seiten

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Der VBSS vertritt die Ansicht, dass sich ohne gesetzgeberische Anpassungen der auf Steu- erfaktoren basierenden anderen Rechtsgebieten (Krankenkassenprämienverbilligungen etc). in den meisten Fällen ungeahnte Folgeverzerrungen ergeben werden.

3.2.10 Verfassungsmässigkeit

Die Vernehmlassungsteilnehmenden sind sich in Bezug der Verfassungsmässigkeit der bei- den Varianten nicht einig:

Diverse Vernehmlassungsteilnehmende betonen, dass Variante 1 klar verfassungskonform sei, da bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit auf die Einzelperson Bezug genommen werden müsse. Frauen seien vermehrt erwerbstätig und sorgten für ihren Unter- halt. Diese Entwicklung werde in den kommenden Jahren weiter zunehmen (FDP, GLP, alli- ance F, BPW, BSJF, die Plattform, EQUAL-SALARY, FAFTPlus, FDP Frauen Kanton Zürich, Frauenzentrale Zürich, kfmv, mws, postbeijing, SHV, Verein Individualbesteuerung, Wyber- Net). Nur die Besteuerung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gemäss Variante 1 sei zu- dem konsistent mit dem Bundesgerichtsurteil für den nachehelichen Unterhalt. Dieses ver- lange faktisch eine wirtschaftliche Selbstständigkeit beider Partner bzw. Partnerinnen (FDP, GLP, alliance F, BPW, BSJF, die Plattform, EQUAL-SALARY, kfmv, SHV).

Auch gemäss Pro Single Schweiz muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit neu definiert werden. Insbesondere bei Teilzeitarbeit sollte bei einer voll erwerbsfähigen Person das auf ein Vollzeitpensum hochgerechnete Einkommen angemessen berücksichtigt werden. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit müsse immer auch in Bezug zur Leistungsmöglichkeit und zur Leistungsbereitschaft gesetzt werden.

Für diverse Vernehmlassungsteilnehmende sollte die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit je- doch nicht losgelöst von der ehelichen Gemeinschaft betrachtet werden. Sowohl bei Variante 1 als auch bei Variante 2 würden Eineinkommensehepaare und Zweieinkommensehepaare mit geringem Zweiteinkommen steuerlich stärker belastet als Zweieinkommensehepaare mit gleichmässiger Einkommensaufteilung. Unter dem Aspekt der Besteuerung nach der wirt- schaftlichen Leistungsfähigkeit sei dies problematisch (die Mitte, SVP, BL, GE, GR, GL, NE; SG, SO, VD, VS). Insbesondere eine Individualbesteuerung ohne Korrektiv (Variante 1)

führe zu einer eklatanten Ungleichbehandlung von Eineinkommensehepaaren und Ehepaa- ren mit großen Einkommensunterschieden, was gegen den verfassungsrechtlichen Grund- satz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verstosse (die Mitte, BE, GE, TG, VD, VS, CP, Ig3plus, SGemV, Ligue vaudoise). Auch für Freikirchen.ch und

Travail.Suisse ist die Ausrichtung der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähig- keit nach der Einzelperson nicht verfassungskonform.

Jugend & Familie stellt fest, das mit der Individualbesteuerung die Regeln des bisher frei wählbaren Konkubinatsmodells (Zuteilung je halber Kinderabzug an die Elternteile mit geteil- tem Sorgerecht) neu zwingend auf die Ehe übertragen werde (ebenso für den Versiche- rungsabzug). Dieses Vorgehen stehe im Widerspruch zur verfassungsrechtlich verankerten Ehegarantie und diskriminiere einseitig das traditionelle Familienmodell.

AG und LU weisen darauf hin, dass unverheiratete Paare mit nur einem Einkommen oder nur einem geringen Zweiteinkommen weder den Einkommensdifferenzabzug noch den Haushaltsabzug geltend machen könnten. Sie würden gegenüber verheirateten Personen steuerlich benachteiligt, was verfassungsmässig problematisch sei.

Für GE und VS stehen die aus verfassungsrechtlichen Gründen gebotenen Korrektive voll- zugstechnisch im Widerspruch zu einer Vereinfachung des Steuersystems

3.2.11 Übrige Bemerkungen

Steuerpflichtige mit Kindern

Diverse Vernehmlassungsteilnehmende stellen mit Befremden fest, dass der Bundesrat die von den Wirtschaftskommissionen des Parlaments (WAK) im Rahmen der Konsultation ge- forderten Grundsätze teilweise übergangen hat, namentlich das Ziel, Familien mit Kindern mittels zwei Tarifen privilegiert zu besteuern, um die besonderen Lasten der