Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/38: Bundesgesetz über die Individualbesteuerung · 29 Seiten
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Erwerbsanreize umso höher ausfallen, je deutlicher der Steuerbetrag in Relation zum Ein- kommen für die einzelne Person ersichtlich sei. Dies stärke die Finanzkompetenzen und för- dere die Eigenverantwortung (FDP, GLP, GPS, alliance F, Arbeitgeberverband Region Ba- sel, BPW, BSJF, die Plattform, FDP Frauen Kanton Zürich, FDP Frauen Schweiz, frauenaar- gau, Frauenzentrale Zürich, kfmv, LOS, mws, postbeijing, SHV, Swico, Verein Individualbe- steuerung, WyberNet).
Für einige wenige erscheint die Einreichung einer einzigen Steuererklärung bei Ehepaaren als sinnvoll. Für den STV wäre dies insbesondere im Hinblick auf die Berechnung des Krip- pentarifs etc. von Vorteil. Zur Eindämmung des extrem hohen Verwaltungsaufwandes ist auch gemäss TG, UR und dem KMU-Forum eine gemeinsame Steuererklärung der Ehe- paare vorzuziehen, insbesondere bei der Einführung eines Einkommensdifferenzabzugs.
Eheleute mit gemeinsamen minderjährigen Kindern und nur einem Erwerbseinkommen oder einem tiefen Zweiteinkommen könnten dabei als wirtschaftliche Gemeinschaft betrachtet werden. Eine Übertragung der ins «Leere» fallenden kinderrelevanten Abzüge auf den ande- ren Ehepartner bzw. die andere Ehepartnerin mit dem höheren Einkommen wäre damit ohne weiteres möglich (UR).
Weitere Bemerkungen zum Verfahren:
Zahlreiche Vernehmlassungsteilnehmende, vor allem zahlreiche Kantone, befürchten, dass Rechtsgeschäfte unter Eheleuten, die bis anhin steuerrechtlich irrelevant waren, wie z.B.
Darlehen, genutzt werden könnten, um Steuern einzusparen. (AG, BL, GE, GL, GR, JU, NE, NW, SG, SH, SO, SZ, VD, VS, TG, TI, ZH, FDK, STV, VBSS, T. Müller). Gemäss dem STV müsse grundsätzlich geklärt werden, wie der Leistungsaustausch zwischen den Eheleuten (Darlehen, Arbeit gegen Bezahlung) behandelt werden soll. GE vermutet, dass das Risiko tatsächlicher oder fiktiver Übertragungen von Einkommens- und Vermögenselementen er- höht werden könnte, was möglicherweise zu unbefriedigenden Situationen führe, wenn ein Ehepartner bzw. eine Ehepartnerin unpfändbar werde. Für VD ist eine Regelung für die unter gemeinsamer Verantwortung der Eheleute ausgeübte selbstständige Erwerbstätigkeit not- wendig, da hier ein reales Risiko der Steueroptimierung bestehe, die durch eine angemes- sene Verteilung des Einkommens auf die Eheleute die Auswirkungen der Progression min- dern könne. Auch EXPERTsuisse schliesst Steuerplanungsmöglichkeiten nicht aus.
Das KMU-Forum fordert, dass klare Vorgaben erarbeitet werden, die den Steuerpflichtigen mit Unternehmen bei Schwierigkeiten bei der Umsetzung einen möglichst grossen Hand- lungsspielraum einräumen. Die Zuordnung der Steuerfaktoren nach den zivilrechtlichen Ver- hältnissen solle ohne hohe formale Anforderungen erfolgen. Individuelle, schriftlich abge- fasste Regelungen unter den betroffenen Steuerpflichtigen müssten genügen.
Sofern ein Akteneinsichtsrecht unter Eheleuten bestehe, ist nach Ansicht einiger Kantone (BL, GL, GR, SZ, ZH) auch die Geheimhaltungspflicht der Steuerbehörden betreffend Aus- künfte aus Steuerakten bei Ehepaaren anzupassen, da das reine Akteneinsichtsrecht die Steuerbehörden noch nicht zur Bekanntgabe von Informationen aus den Steuerakten des ei- nen Ehepartners bzw. der einen Ehepartnerin an anderen bzw. an die andere berechtigten. Eine Bekanntgabe von Daten aus den Steuerakten an einen anderen Steuerpflichtigen solle immer dann möglich sein, sofern die Veranlagung beider steuerpflichtiger Personen davon abhängen.
Freikirchen.ch lehnt in Übereinstimmung mit den Auskunftsrechten gemäss ZGB eine Ein- schränkung des gegenseitigen Akteneinsichtsrechtes der Ehepaare ab.
Für den SSV/KSFD und die Städtische Steuerkonferenz ist es inkonsequent und unverständ- lich, dass die im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens vorgenommenen Anpassungen, wel- che im Rahmen der Veranlagung eine Wechselwirkung zum Partner bzw. zur Partnerin auf- weisen, dort keine Berücksichtigung finden sollen. Dies führe dazu, dass unrichtige Veranla- gungen im Ergebnis bewusst in Kauf genommen werden.
Für BL, GL, GR, SZ und TG ist die explizit geregelte Korrekturmöglichkeit (Revision, Nach- steuer) von nachträglichen Veränderungen des Reinvermögens des einen Ehepartners bzw.