Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/15: Änderungen des Bundesgesetzes über die politischen Rechte (BPR) und der Verordnung über die politischen Rechte (VPR) · 28 Seiten

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Politische Rechte. Änderungen von BPR und VPR

einer Verwaltungsbehörde des Bundes ausgehen, könnte dieses Gericht auch die Ver- fügungen der BK nach Artikel 80 BPR beurteilen. Die Variante würde das Bundesge- richt weniger belasten, weil dieses den Sachverhalt – wie auf dieser Ebene eigentlich üblich – nicht selbst abklären müsste und kaum alle Beschwerdeentscheide weiterge- zogen würden. Ausserdem würde die Rechtsweggarantie durch den gerichtlichen In- stanzenzug gestärkt. Das Verfahren der Wahl- und Abstimmungsbeschwerde würde aufgrund der Möglichkeit der doppelten gerichtlichen Prüfung gegenüber heute verlän- gert, obschon in aller Regel Eile geboten ist. Dies sollte vermieden und das Verfahren vielmehr zugunsten einer zeitnahen Entscheidung über Wahl- und Abstimmungsbe- schwerden verwesentlicht werden. Bei Verfügungen der BK nach Artikel 80 BPR be- steht meist keine besondere Dringlichkeit und die Beschwerdefrist beträgt daher 30 Tage. In der Praxis richten sich Beschwerden aber selten gegen solche Verfügungen, weshalb sich eine Änderung der Zuständigkeit nach geltendem Recht respektive eine Sonderregelung nicht aufdrängt.

Eine weitere, verworfene Variante könnte darin bestehen, die Kantonsregierungen als Instanz für die Entgegennahme aller Wahl- und Abstimmungsbeschwerden beizube- halten, ihnen bei Unregelmässigkeiten, die sich kantonsübergreifend auswirken oder von einer Verwaltungsbehörde des Bundes ausgehen, aber die Möglichkeit einzuräu- men, die Beschwerde an das Bundesgericht weiterzuleiten. Rechtssuchende müssten so nicht abklären, an welche Instanz sie ihre Beschwerde richten müssen. Auf der an- deren Seite würde die in der Motion 22.3933 Stöckli geforderte Entlastung der Kantone damit nur begrenzt erreicht. Ausserdem müsste festgelegt werden, wie mit Beschwer- den umzugehen ist, die sowohl kantonale als auch überkantonale Sachverhalte betref- fen.

Schliesslich wäre es aus Sicht des Bundesrates nicht zweckmässig, die Motion 22.3933 Stöckli dahingehend umzusetzen, dass die Kantonsregierungen bei eidgenös- sischen Wahl- und Abstimmungsbeschwerden keinerlei Zuständigkeit mehr hätten (vgl. dazu Kap. 2.1.3).

1.4 Verhältnis zur Legislaturplanung und zur Finanzplanung sowie zu Strate-

gien des Bundesrates

Die Vorlage war weder in der Botschaft vom 29. Januar 202034 zur Legislaturplanung 2019–2023 noch im Bundesbeschluss vom 21. September 202035 über die Legislatur- planung 2019–2023 angekündigt. Sie ist auch nicht als Bestandteil der Legislaturpla- nung 2023-2027 vorgesehen. Auslöser der Teilrevision des BPR sind vorab parlamen- tarische Aufträge (Mo. 20.3419, Mo. 22.3371 und Mo. 22.3933; vgl. Kap. 1.2), die im Laufe der Legislaturperiode 2019-2023 ergangen sind. Es besteht zudem kein direkter Bezug zu Strategien des Bundesrates.

34 BBl 2020 1777

35 BBl 2020 8385 10/28