Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/15: Änderungen des Bundesgesetzes über die politischen Rechte (BPR) und der Verordnung über die politischen Rechte (VPR) · 28 Seiten
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Politische Rechte. Änderungen von BPR und VPR
die Ergebnisermittlungs- und Übermittlungssysteme der Kantone, die auch bei eidge- nössischen Wahlen und Abstimmungen zum Einsatz gelangen, nicht in den Geltungs- bereich von Artikel 84 BPR fallen.
Für den Einsatz gewisser technischer Hilfsmittel sollen einheitliche (Mindest-)Stan- dards gelten. Die neue Bestimmung in Artikel 84 Absatz 2 E-BPR gibt dem Bundesrat dementsprechend ausdrücklich die Kompetenz, Vorgaben in diesem Bereich festzule- gen. Dieser wird sich dabei an der geltenden Praxis gemäss Kreisschreiben von 201856 orientieren. Anforderungen mit rechtsetzendem Charakter sind auf Verordnungsstufe zu regeln.
Absatz 3 (neu)
Für sogenannte E-Counting-Systeme wird eine für die Vertrauenswürdigkeit des Ver- fahrens zentrale Anforderung – nämlich die Pflicht zur Prüfung der Plausibilität der elektronisch ermittelten Ergebnisse – neu auf Gesetzesstufe verankert. Eine entspre- chende Anforderung findet sich heute auf Stufe Kreisschreiben57.
Die maschinelle und softwaregestützte Verarbeitung der Stimmzettel entzieht sich ei- ner Überprüfung mit blossem Auge. Die korrekte Ermittlung der Ergebnisse kann beim E-Counting daher nicht ohne weiteres kontrolliert werden. Durch eine Plausibilitätsprü- fung mittels statistischer Methoden kann aber die durchwegs korrekte Funktionsweise der technischen Mittel hinreichend belegt und damit die Vertrauenswürdigkeit der er- mittelten Ergebnisse entscheidend gestärkt werden.
Der Einsatz statistischer Methoden bedeutet insbesondere, dass die vorgenommene Plausibilitätsprüfung personenunabhängig, nachvollziehbar und replizierbar sein muss. Das Verfahren zur Ziehung der Stichprobe muss in Abhängigkeit der jeweiligen Gege- benheiten (Zählkreise, Stimmbeteiligung etc.) festgelegt werden. Der Umfang ist dabei so zu wählen, dass die korrekte Ergebnisermittlung statistisch hinreichend, d.h. signifi- kant, belegt werden kann. Die Aussagekraft der vorgenommenen statistischen Quali- tätskontrolle muss bekannt sein. Die methodischen Grundlagen und das praktische Vorgehen sind schriftlich festzuhalten.
Änderungen eines anderen Erlasses:
Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsge-
setz, BGG)
Artikel 88 Vorinstanzen in Stimmrechtssachen
Absatz 1 Buchstabe b
Artikel 88 BGG regelt die Vorinstanzen des Bundesgerichts in Stimmrechtssachen, das heisst bei Beschwerden betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürgerinnen und Bürger sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. Mit der neuen Fassung von Absatz 1 Buchstabe b wird vorgeschlagen, für Beschwerden betreffend eidgenös- sische Urnengänge nicht mehr in jedem Fall eine Verfügung der Bundeskanzlei oder einen Beschwerdeentscheid der Kantonsregierung als Anfechtungsobjekt zu verlan- gen. Wirkt sich eine Unregelmässigkeit im Sinne von Artikel 77 BPR in mehreren Kan- tonen aus oder ist sie die Folge der Handlung einer Verwaltungsbehörde des Bundes, so kann nach der neuen Formulierung (Bst. b Ziff. 3) direkt beim Bundesgericht Be- schwerde geführt werden. Unregelmässigkeiten mit kantonsübergreifenden Auswir-
56 Vgl. BBl 2018 7683, Ziff.3.4
57 Vgl. BBl 2018 7683, Ziff. 3.4 Bst. e 22/28