Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/15: Änderungen des Bundesgesetzes über die politischen Rechte (BPR) und der Verordnung über die politischen Rechte (VPR) · 28 Seiten

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Politische Rechte. Änderungen von BPR und VPR

kungen könnten sich beispielsweise im Zusammenhang mit Interventionen interkanto- naler Organe58 oder privater Vereinigungen59 im Vorfeld eidgenössischer Volksabstim- mungen ergeben. Die Bestimmung ordnet den Rechtsweg bei Wahl- und Abstim- mungsbeschwerden in diesen Fällen neu. Sie dehnt den Rechtsschutz gegenüber heute hingegen nicht aus. Sie stellt namentlich keine Ausnahmebestimmung nach Ar- tikel 189 Absatz 4 BV dar. Akte der Bundesversammlung und des Bundesrates im Be- reich von Wahlen und Abstimmungen können nicht angefochten werden. Andere Un- regelmässigkeiten im Zusammenhang mit eidgenössischen Abstimmungen oder den Nationalratswahlen sind weiterhin nach Artikel 77 BPR zuerst mit Beschwerde an die Kantonsregierung zu rügen.

Artikel 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts

Absatz 1bis

Die verfassungsmässige Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) gilt auch im Bereich der po- litischen Rechte. Sie fordert, dass bei Rechtsstreitigkeiten mindestens eine Gerichtsin- stanz angerufen werden kann, die über volle Kognition in Rechts- und Sachverhaltsfra- gen verfügt. Beschwerden betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürgerin- nen und Bürger sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen können auch gegen Akte erhoben werden, die von einer Regierung oder einem Parlament erlassen worden sind (vgl. Art. 88 BGG). In solchen Fällen, in denen keine Gerichtsbehörde als Vo- rinstanz des Bundesgerichts entschieden hat, muss dieses, um der Rechtsweggarantie zu genügen, auch den Sachverhalt frei überprüfen können. In diesen Beschwerdefällen im Bereich der politischen Rechte gilt deshalb die Beschränkung der Beschwerde- gründe hinsichtlich des Sachverhalts nicht mehr.

Artikel 100 Beschwerde gegen Entscheide

Absatz 3 und 4

Die Beschwerdefrist für eidgenössische Wahl- und Abstimmungsbeschwerden werden neu in Artikel 101a E-BGG geregelt. Die bisherigen Bestimmungen in Artikel 100 BGG können daher gestrichen werden.

Artikel 101a Beschwerde in eidgenössischen Stimmrechtssachen

Bei Beschwerden nach Artikel 88 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 3 BGG wird kein kanto- naler Entscheid angefochten. Stattdessen kann wegen entsprechender Unregelmäs- sigkeiten direkt das Bundesgericht angerufen werden. Da Artikel 100 BGG die Frist bei Beschwerden gegen Entscheide regelt, soll aus redaktionellen Gründen ein eigener Artikel für die Beschwerdefristen in eidgenössischen Stimmrechtssachen geschaffen werden. Die bisherigen Bestimmungen in Artikel 100 Absatz 3 und Absatz 4 werden entsprechend geändert respektive aufgehoben. Die bisherigen Beschwerdefristen für Abstimmungsbeschwerden (5 Tage) und Wahlbeschwerden (3 Tage) an das Bundes- gericht bleiben unverändert. Bei Beschwerden, die kantonale Volkswahlen oder -ab- stimmungen betreffen, gilt die bisherige Beschwerdefrist von 30 Tagen (Art. 100 Abs. 1 BGG).

58 BGE 145 I 175, 145 I 1 und 143 I 78

59 Vgl. dazu Urteil 1C_63/2015 des Bundesgerichts vom 24. August 2015 23/28