Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/15: Änderungen des Bundesgesetzes über die politischen Rechte (BPR) und der Verordnung über die politischen Rechte (VPR) · 28 Seiten
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Politische Rechte. Änderungen von BPR und VPR
für Statistik übermittelt werden (vgl. Art. 5 Abs. 2 VPR). Die Frist für die Veröffentlichung der Ergebnisse im kantonalen Amtsblatt bleibt unverändert bei 13 Tagen, jedoch ent- fällt die Pflicht, im Notfall eine Sondernummer des Amtsblatts herauszugeben. Diese Bestimmung wird zunehmend obsolet, da für die Amtsblätter vermehrt das Primat der elektronischen Fassung gilt und die Publikation in der Regel laufend erfolgen kann.
Absatz 3
Die Abstimmungsprotokolle der Gemeinden sind der Bundeskanzlei analog den Stimm- zetteln nur noch auf Verlangen zuzustellen. Absatz 3 sieht aber neu vor, dass die Kan- tone nach Ablauf der Beschwerdefrist (Art. 79 Abs. 3 BPR) der Bundeskanzlei die be- reits übermittelten und veröffentlichten Abstimmungsergebnisse (Art. 14 Abs. 2 E-BPR) bestätigen. Der konkrete Mechanismus wird noch zu definieren sein. Die Archivierung der Protokolle obliegt gemäss Artikel 4 Absatz 2 des Archivierungsgesetzes51 (BGA) künftig den Kantonen.
Absatz 4
Die bisher in Art. 14 Abs. 3 Satz 2 BPR verankerte Bestimmung, wonach die Stimm- zettel nach Erwahrung des Abstimmungsergebnisses zu vernichten sind, wird nach Ab- satz 4 E-BPR verschoben.
Artikel 75a Abstimmung
Absatz 3ter
Die Verschiebung oder Absage einer Abstimmung nach Artikel 10 Absatz 1terE-BPR kann dazu führen, dass die Abstimmungsfrist von 10 beziehungsweise 16 Monaten für eine Volksinitiative nach Artikel 75a Absätze 1-3bisBPR überschritten wird. Zur Ge- währleistung des Initiativrechts sieht der neue Absatz 3terfür diesen Fall vor, dass die Abstimmung am nächstmöglichen (ordentlichen) Abstimmungstermin durchzuführen ist. Dasselbe soll gelten, wenn die Frist überschritten wird, weil der Bundesrat die Ab- stimmung nicht rechtzeitig anordnen kann. Aus der Formulierung geht klar hervor, dass der Verzicht auf die Anordnung der Abstimmung nur dann zulässig ist, wenn eine schwere Störung im Sinne von Artikel 10 Absatz 1terE-BPR vorliegt. Es gelten somit die gleichen Voraussetzungen wie für die Absage oder Verschiebung einer bereits an- geordneten Abstimmung (vgl. die Erläuterungen zu Art. 10 Abs. 1terE-BPR).
Artikel 76 Direkter Gegenentwurf
Absatz 1 Buchstabe c
Für die dritte auf dem Stimmzettel aufzuführende Frage wird in Klammern die in Artikel 139b Absatz 2 BV verwendete Bezeichnung Stichfrage eingefügt. Auf die Stichfrage wird in der Folge in Absatz 3 E-BPR Bezug genommen.
Absatz 3
Die Entscheidungsregel beim Abstimmungsverfahren mit Volksinitiative und direktem Gegenentwurf wird dahingehend präzisiert, dass im Falle einer Annahme von Volksini- tiative und Gegenentwurf diejenige Vorlage in Kraft tritt, bei welcher der prozentuale Anteil der Volksstimmen und der prozentuale Anteil der Standesstimmen in der Stich- frage die grössere Summe ergeben. Dieses sogenannte Prozentsummenmodell als Entscheidungsregel in Patt-Situationen wurde 2003 eingeführt und ist in Artikel 139b
51 Bundesgesetz vom 26. Juni 1998 über die Archivierung (Archivierungsgesetz, BGA; SR 152.1) 20/28