Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/15: Änderungen des Bundesgesetzes über die politischen Rechte (BPR) und der Verordnung über die politischen Rechte (VPR) · 28 Seiten
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Politische Rechte. Änderungen von BPR und VPR
Absatz 3 BV verankert.52 Vor 2003 galt, dass in einer entsprechenden – bisher rein theoretischen – Konstellation keine der beiden Vorlagen in Kraft tritt.53 Der aktuelle Wortlaut von Artikel 76 Absatz 3 BPR54 basiert noch auf der alten Regelung. Er steht zwar nicht im direkten Widerspruch zum Prozentsummenmodell gemäss Artikel 139b Absatz 3 BV, gibt die Berechnungsmethode im Falle einer Patt-Situation bei der Stich- frage aber nur unzureichend wieder. Eine Angleichung an die Verfassungsbestimmung ist deshalb angezeigt.
Artikel 77 Beschwerden
Absatz 3
Im neuen Absatz 3 wird die Zuständigkeit der Kantonsregierung für jene Fälle ausge- schlossen, die nach der neuen Fassung von Artikel 88 Absatz 1 Buchstabe b E-BGG direkt dem Bundesgericht unterbreitet werden können.
Artikel 80 Beschwerde an das Bundesgericht
Die Änderungen in Artikel 80 BPR beschränken sich neben redaktionellen Anpassun- gen darauf, die Zuständigkeit des Bundesgerichts bei Beschwerden nach der neuen Bestimmung in Artikel 88 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 3 E-BGG aufzuführen (Abs. 1 Bst. d).
Artikel 84 Verwendung technischer Hilfsmittel
Absatz 2
Wie im unveränderten Absatz 1 ist in Absatz 2 künftig von der Ermittlung der Wahl- und Abstimmungsergebnisse mit technischen Mitteln die Rede statt von Wahl- und Abstim- mungsverfahren mit technischen Mitteln. Diese Änderung ist terminologischer Natur. Materiell sieht Artikel 84 Absatz 2 E-BPR im Vergleich zum geltenden Recht einen Wechsel von einer generellen hin zu einer punktuellen Bewilligungspflicht für die Er- mittlung der Wahl- und Abstimmungsergebnisse mit technischen Mitteln vor. Der Bun- desrat soll für bestimmte Mittel auf Verordnungsstufe eine Bewilligungspflicht vorsehen können. Bei der Bestimmung der bewilligungspflichtigen Mittel kann das Kreisschrei- ben des Bundesrates vom 30. November 201855 an die Kantonsregierungen über die Ermittlung der Ergebnisse eidgenössischer Volksabstimmungen mit technischen Mit- teln als Richtschnur dienen. Darin wird einerseits der Einsatz von Banknotenzählern und Präzisionswaagen für die Ergebnisermittlung generell als genehmigt qualifiziert. Auch die aktuell bei Volksabstimmungen im Einsatz stehenden E-Counting-Systeme gelten als genehmigt und bedürfen keiner erneuten Bewilligung durch den Bundesrat im Einzelfall. Der Einsatz entsprechender Mittel muss aber der Bundeskanzlei gemel- det werden. Eine Bewilligungspflicht besteht für den Einsatz von E-Counting-Systemen bei den Nationalratswahlen sowie für neue technische Hilfsmittel, die nicht den im Kreisschreiben definierten Mitteln entsprechen. Anzumerken ist aber, dass die elektro- nische Stimmabgabe, die gestützt auf Artikel 8a BPR eigenständig geregelt ist sowie
52 Vgl. AS 2003 1949
53 AS 1987 1125; siehe dazu BBl 1984 II 333
54 Art. 76 Abs. 3 BPR: Werden sowohl die Volksinitiative als auch der Gegenentwurf angenommen, so entscheidet das Ergebnis der dritten Frage. In Kraft tritt die Vorlage, die bei dieser Frage mehr Volks- und mehr Standesstimmen erzielt.
55 BBl 2018 7683 21/28