Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/15: Änderungen des Bundesgesetzes über die politischen Rechte (BPR) und der Verordnung über die politischen Rechte (VPR) · 28 Seiten

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Politische Rechte. Änderungen von BPR und VPR

Einschränkung der politischen Rechte während der Covid-19-Epidemie

Die Motion 20.3419 Rieder wurde vor dem Hintergrund der Covid-19-Epidemie und dem damit verbundenen Verzicht auf die Durchführung der bereits angeordneten Volksabstimmung vom 17. Mai 202022 und dem Stillstand von Sammel- und Behand- lungsfristen für eidgenössische Volksbegehren23 eingereicht. Den Urnengang vom 17. Mai 2020 hatte der Bundesrat am 18. März 2020 gestützt auf Artikel 10 BPR, der ihm die Kompetenz zur Anordnung von eidgenössischen Abstimmungen einräumt, ab- gesagt. Die Absage erfolgte aufgrund der unsicheren Lage in Bezug auf die Durchfüh- rung der Abstimmung im engeren Sinne (Abstimmungslogistik, Stimmabgabe und Er- gebnisermittlung) sowie aufgrund der möglichen Einschränkungen des politischen Mei- nungsbildungsprozesses, beispielsweise aufgrund des geltenden Versammlungsver- bots.

Gleichzeitig mit der Absage des Mai-Urnenganges verordnete der Bundesrat gestützt auf Artikel 185 Absatz 3 der Bundesverfassung24 (BV) auch den Stillstand der Sammel- und Behandlungsfristen für eidgenössische Volksbegehren.25 Die Ausübung des Refe- rendums- und Initiativrechts war durch die gesundheitspolitischen Massnahmen stark beeinträchtigt und der Abbruch der Frühjahrssession des Parlaments verhinderte auch die parlamentarische Behandlung von Volksinitiativen.

Bereits am 29. April 2020 setzte der Bundesrat die Abstimmung vom 27. September 2020 an und beschloss, den Fristenstillstand nicht über den 31. Mai 2020 hinaus zu verlängern.26 Im weiteren Verlauf der Covid-19-Epidemie kam es zu keinen weiteren Einschränkungen der politischen Rechte auf Bundesebene. Gestützt auf Artikel 2 des Covid-19-Gesetzes27 galten für Referendums- und Initiativkomitees aber noch bis Juli 2022 Erleichterungen bei der Bescheinigung von Unterschriftenlisten.28

Die Einschränkungen der politischen Rechte in der ersten Phase der Pandemie waren einschneidend, die entsprechenden Entscheide des Bundesrates stiessen jedoch poli- tisch und gesellschaftlich auf Akzeptanz. Die Geschäftsprüfungskommission des Nati- onalrates kam im Rahmen ihrer Covid-19-Inspektion zum Schluss, «dass die Ein- schränkungen der politischen Rechte verhältnismässig, nur von kurzer Dauer und durch die kompensatorischen Massnahmen (Fristenstillstand) nicht rechtswidrig erfolgt sind».29

Umsetzung der Motion 20.3419

Der Bundesrat hat drei Varianten zur Umsetzung der Motion 20.3419 Rieder geprüft und sich dafür entschieden, im Hinblick auf die Vernehmlassung eine auf den Bereich der Volksabstimmungen beschränkte Lösung vorzuschlagen. Eine allzu weit gefasste Regelung sowie eine umfassende Kompetenzdelegation im Krisenfall erscheinen als verfassungsrechtlich und demokratiepolitisch problematisch. Entsprechende Varian- ten hat der Bundesrat deshalb verworfen.

22 BBl 2020 2461; siehe auch FN 5

23 Verordnung vom 20. März 2020 über den Fristenstillstand bei eidgenössischen Volksbegehren (SR 161.16); siehe auch AS 2020 847. Die Geltungsdauer der Verordnung war auf den 31. Mai 2020 befristet.

24 SR 101

25 Vgl. FN 23

26 Vgl. Medienmitteilung des Bundesrates vom 29.04.2020: https://www.bk.admin.ch/bk/de/home/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-78939.html (besucht am 04.12.2023)

27 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz; SR 818.102); siehe auch AS 2021 153.

28 Gestützt auf Artikel 2 Covid-19-Gesetz erliess der Bundesrat die Verordnung vom 12. Mai 2021 über die Stimmrechtsbescheinigung bei eidgenössischen Volksreferenden und Volksinitiativen in Zeiten der Covid- 19-Epidemie (Covid-19-Verordnung Stimmrechtsbescheinigung; SR 161.17); siehe auch AS 2021 273.

29 BBl 2022 513, S. 108f 7/28