Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/15: Änderungen des Bundesgesetzes über die politischen Rechte (BPR) und der Verordnung über die politischen Rechte (VPR) · 28 Seiten
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Politische Rechte. Änderungen von BPR und VPR
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1 Ausgangslage
1.1 Handlungsbedarf und Ziele
Abgesehen von der kürzlich erfolgten Einführung neuer Bestimmungen über die Trans- parenz bei der Politikfinanzierung1, wurde das Bundesgesetz vom 17. Dezember 19762 über die politischen Rechte (BPR) letztmals vor rund zehn Jahren einer Teilrevision unterzogen.3 Auch wenn sich das BPR nach wie vor als stabiles Fundament für die Gewährleistung und Ausübung der politischen Rechte erweist, besteht aufgrund über- wiesener parlamentarischer Vorstösse (vgl. Kap. 1.2) und wegen teilweise veränderten Rahmenbedingungen mittlerweile ein gewisser Revisionsbedarf. Der Bundesrat hat deshalb die Bundeskanzlei am 22. Februar 2023 mit der Ausarbeitung einer Vernehm- lassungsvorlage beauftragt und deren Eckwerte definiert.4 Ergänzt wurden diese Eck- werte mit der Umsetzung der erst später überwiesenen Motion 22.3933 Stöckli, die eine «Neuausrichtung des Rechtsmittelwegs bei eidgenössischen Abstimmungsbeschwer- den» verlangt (vgl. Kap. 1.2.3 u. 1.3.3). Thematisch betreffen die vorgeschlagenen Rechtsänderungen vor allem, aber nicht ausschliesslich, den Bereich der Volksabstim- mungen. Die wichtigsten Punkte und Ziele der Revision sind folgende:
- In der ersten Phase der Covid-19-Epidemie kam es auch im Bereich der politischen
Rechte zu einschneidenden Einschränkungen. Insbesondere sagte der Bundesrat die auf den 17. Mai 2020 angeordnete Volksabstimmung ab und verordnete den Stillstand der Sammel- und Behandlungsfristen für eidgenössische Volksbegeh- ren.5 Vor diesem Hintergrund hat das Parlament den Bundesrat unter anderem be- auftragt, gesetzliche Bestimmungen auszuarbeiten, die dazu beitragen, die Aus- übung der politischen Rechte in Krisenzeiten zu gewährleisten (vgl. Kap. 1.2.1). Die Vernehmlassungsvorlage sieht eine Regelung vor, mit der die Kompetenz zur Ab- sage beziehungsweise Verschiebung einer Volksabstimmung explizit im BPR ver- ankert wird. Der vorliegende Bericht legt die Gründe dar, weshalb der Bundesrat darauf verzichtet, weitergehende gesetzliche Regelungen vorzuschlagen (vgl. Kap. 1.3.2);
- Sehbehinderte und blinde Menschen können die für die Stimmabgabe bei Wahlen
und Abstimmungen notwendigen Handlungen teilweise nicht selbständig ausfüh- ren. Durch den Einsatz sogenannter Abstimmungsschablonen soll künftig das Aus- füllen des Stimmzettels bei eidgenössischen Abstimmungen ohne Beizug Dritter möglich sein. Mit der Revisionsvorlage werden gesetzliche Grundlagen für den Ein- satz solcher Schablonen vorgeschlagen. Mittel- bis langfristig kann die elektroni- sche Stimmabgabe sehbehinderten und blinden Menschen – wie auch anderen Menschen mit Behinderungen – die barrierefreie Ausübung der politischen Rechte ermöglichen;
- Der aktuelle Rechtsweg führt bei Abstimmungs- und Wahlbeschwerden (Art. 77
BPR) auch dann über die Kantonsregierung, wenn Unregelmässigkeiten gerügt werden, die sich in mehreren Kantonen auswirken oder die von einer Verwaltungs-
1Änderung vom 18.06.2021 (AS 2022 466)
2 SR 161.1
3 Änderung vom 26.09.2014 (AS 2015 543)
4 Vgl. Medienmitteilung des Bundesrates vom 22.02.2023: https://www.bk.admin.ch/bk/de/home/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-93248.html (besucht am 04.12.2023)
5 Vgl. Medienmitteilung des Bundesrates vom 18.03.2020: https://www.bk.admin.ch/bk/de/home/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-78485.html (besucht am 04.12.2023) 3/28