Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/15: Änderungen des Bundesgesetzes über die politischen Rechte (BPR) und der Verordnung über die politischen Rechte (VPR) · 28 Seiten

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Politische Rechte. Änderungen von BPR und VPR

dann bei der Kantonsregierung erhoben werden muss, wenn die gerügte Unregelmäs- sigkeit in die Zuständigkeit des Kantons fällt.19

Der Ständerat hat die Motion 22.3933 Stöckli am 14. Dezember 2022 angenommen, der Nationalrat am 12. Juni 2023.20 Beide Räte haben der Motion ohne Gegenantrag zugestimmt. Der Bundesrat hatte die Annahme der Motion beantragt.21

1.3 Geprüfte Alternativen und gewählte Lösung

1.3.1 Verfahrenstechnische Überlegungen

Die vorliegende Vernehmlassung umfasst zusätzlich zum Vorentwurf für eine BPR-Än- derung auch einen Änderungserlass der VPR. Inhaltlich beschränkt sich dieser auf eine Anpassung der Regeln zur Bestimmung der Abstimmungstermine (Art. 2a VPR). Dabei besteht ein teilweiser Bezug zur Thematik der Absage beziehungsweise Verschiebung von angeordneten Volksabstimmungen, die entsprechenden Überlegungen stehen aber nicht im Zentrum der geplanten Revision (vgl. Kap. 2.1.1 u. 3.2). Die Änderung der VPR kann somit grundsätzlich losgelöst von der BPR-Revision und gestützt auf eine bestehende Delegationsnorm (Art. 10 Abs. 1 BPR) erfolgen. Zu berücksichtigen ist dabei, dass Änderungen bestehender Abstimmungstermine mit einem ausreichen- den zeitlichen Vorlauf bekannt sein müssen, da die Kantone und Gemeinden ihre ei- gene Abstimmungsplanung oft nach den Terminen des Bundes ausrichten. Um eine zeitnahe Umsetzung zu gewährleisten, hat der Bundesrat daher beschlossen, die VPR-Änderung in die vorliegende Vernehmlassung zu integrieren und nicht eine (allfällige) Revision der VPR im Nachgang zum Gesetzgebungsverfahren abzuwarten.

1.3.2 Erwägungen und Varianten zur Umsetzung der Motion 20.3419 Rieder

Die angenommene Motion 20.3419 Rieder (vgl. Kap. 1.2.1) nennt zwei Bereiche, in denen Massnahmen zur Gewährleistung der Handlungsfähigkeit des Staates sowie der Ausübung der demokratischen Rechte in Krisenzeiten ergriffen werden sollen:

1. Der Stillstand von politischen Fristen sowie das Verschieben von Volksabstim- mungen und Wahlen sollen in einem ordentlichen Bundesgesetz geregelt wer- den;

2. Der Bundesrat soll die digitale Kompetenz in allen drei Gewalten fördern und damit auch die Ausübung der direkten Demokratie sicherstellen.

Punkt 2 der Motion betreffend die digitale Kompetenz der Behörden hat nach Ansicht des Bundesrates Appellcharakter und löst keinen unmittelbaren Handlungsbedarf aus. Vielmehr wird die Annahme der Motion in diesem Punkt als Auftrag verstanden, die laufenden gesetzgeberischen, organisatorischen und projektbezogenen Digitalisie- rungsvorhaben auf allen Ebenen voranzutreiben. Die Ausführungen im weiteren Ver- lauf beziehen sich deshalb ausschliesslich auf die geforderten Massnahmen im Bereich der Gesetzgebung zu den politischen Rechten (Punkt 1 der Motion).

19 Vgl. Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates vom 12. Mai 2023 zur Motion 22.3933 Stöckli, S. 3; https://www.parlament.ch/centers/kb/Documents/2022/Kommissionsbericht_SPK- N_22.3933_2023-05-12.pdf (besucht am 04.12.2023)

20 AB 2022 S 1329, AB 2023 N 1245

21 Antrag vom 23.11.2022; vgl. FN 18 6/28