Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/15: Änderungen des Bundesgesetzes über die politischen Rechte (BPR) und der Verordnung über die politischen Rechte (VPR) · 28 Seiten
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Politische Rechte. Änderungen von BPR und VPR
zur Nachzählung eines Abstimmungsergebnisses (Art. 13 Abs. 3 BPR) oder zur Auf- hebung der Volksabstimmung durch das Bundesgericht führen49.
Die Beurteilung der Rechtmässigkeit des Abstimmungsverfahrens beziehungsweise des Abstimmungsergebnisses liegt auf Beschwerde hin auch künftig in der Kompetenz des Bundesgerichts. Entsprechend sollen auch (mutmasslich) erhebliche Unregelmäs- sigkeiten nicht zur Verschiebung oder Absage eines Urnenganges führen, solange die Durchführbarkeit grundsätzlich als gegeben erachtet werden kann.
In zeitlicher Hinsicht ergeht der Anordnungsbeschluss des Bundesrates in der Praxis jeweils circa 2.5 bis 3 Monate vor dem Urnengang. Der Beschluss wird im Bundesblatt (amtlich) publiziert. Die Festlegung der Abstimmungsvorlagen gemäss Artikel 10 Ab- satz 1bisBPR erfolgt hingegen spätestens 4 Monate vor der Abstimmung. Der neue Absatz 1terbezieht sich auf die angeordneten Abstimmungen und damit auf den erst- genannten Beschluss. Die Anordnung der Abstimmung erfolgt heute auch deshalb zeit- lich versetzt, weil regelmässig Erlasse unter dem Vorbehalt des Zustandekommens des Referendums als Vorlagen festgelegt werden müssen50. Durch die vorgeschlagene Anpassung der Abstimmungstermine (vgl. Ausführungen zu Art. 2a E-VPR) würden künftig weniger Ansetzungen unter Vorbehalt nötig und der Anordnungsbeschluss könnte zu einem früheren Zeitpunkt erfolgen.
Die vorgeschlagene Regelung erlaubt es dem Bundesrat, eine Abstimmung zu ver- schieben oder abzusagen. Eine Verschiebung bedeutet, dass der laufende Abstim- mungsprozess grundsätzlich aufrechterhalten bleibt, der Abstimmungstermin jedoch verschoben wird. Eine Verschiebung kommt dann in Frage, wenn eine schwerwie- gende Störung die Durchführung der Abstimmung am ursprünglich vorgesehenen Ter- min verunmöglicht, die Störung aber grundsätzlich behebbar erscheint, so dass ein Abbruch des Verfahrens nicht gerechtfertigt wäre. Angesichts der Vielzahl der beteilig- ten Akteure und des langen Planungshorizonts ist es jedoch nicht ohne weiteres mög- lich, ein laufendes Abstimmungsverfahren zu verlängern. In der Praxis ist es daher wahrscheinlicher, dass eine schwere Störung zur Absage der Abstimmung führt. Auch sind eher Szenarien denkbar, in denen der gesamte Urnengang abgesagt werden muss und nicht nur die Abstimmung über eine einzelne Vorlage.
In räumlicher Hinsicht ist davon auszugehen, dass der Bundesrat eine Abstimmung gestützt auf Absatz 1terstets schweizweit verschiebt oder absagt. Bei schwerwiegen- den Beeinträchtigungen des Abstimmungsprozesses, die sich nur lokal oder regional auswirken, sind vorab die Kantone gefordert, entsprechende Massnahmen zu ergreifen (vgl. Art. 10 Abs. 2 und Art. 79 Abs. 2 BPR).
Absatz 1terverzichtet darauf, das weitere Vorgehen im Falle einer Absage der Abstim- mung zu regeln. Dies ist auch nicht notwendig, da der Bundesrat in diesem Fall weiter- hin verpflichtet ist, die Abstimmung zu den abstimmungsreifen Vorlagen anzuordnen (Art. 58, 59c und 75a BPR). Auch die Abstimmungsfristen für Volksinitiativen (Art. 75a BPR) sind zu berücksichtigen und laufen weiter. Da aber die Absage einer Abstimmung zur Überschreitung der Abstimmungsfrist für Volksinitiativen führen kann, wird eine An- passung von Artikel 75a BPR vorgesehen. Bei Überschreitung der Frist wäre die Ab- stimmung am nächstmöglichen Termin durchzuführen (siehe Ausführungen zu Art. 75a Abs. 3terE-BPR).
49 Vgl. BGE 145 I 207
50 Die Pflicht zur Anordnung der Abstimmung ist auch in den Art. 58 (obligatorische Referenden), 59c (fakultative Referenden) und 75a (Volksinitiativen) geregelt. 18/28