Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/15: Änderungen des Bundesgesetzes über die politischen Rechte (BPR) und der Verordnung über die politischen Rechte (VPR) · 28 Seiten
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Politische Rechte. Änderungen von BPR und VPR
Artikel 14 Protokollierung und Übermittlung des Abstimmungsergebnisses
Die fortschreitende Digitalisierung hat auch Auswirkungen auf die Ermittlung, Übermitt- lung und Publikation der Abstimmungsergebnisse. Die aktuelle Fassung von Artikel 14 berücksichtigt diese Entwicklungen nur unzureichend. Die Absätze 2 und 3 werden re- daktionell angepasst, damit auch die Verwendung elektronischer Übermittlungskanäle besser zum Ausdruck kommt. Neu wird die in der Praxis übliche Plausibilitätsprüfung als Bestandteil der Ergebnisermittlung explizit erwähnt. Die Änderungen spiegeln sich auch in einer angepassten Sachüberschrift.
Absatz 2
Im Vergleich zum geltenden Recht ist nicht mehr die Kantonsregierung, sondern der Kanton als handelnder Akteur vorgesehen. Damit wird dem Umstand Rechnung getra- gen, dass die Ermittlung, Übermittlung und Publikation der Ergebnisse in der überwie- genden Mehrheit der Kantone durch die fachlich zuständigen kantonalen Dienststellen erfolgt und nicht auf Beschlüsse der Kantonsregierung zurückgeht.
Der erste Satz berücksichtigt, dass die zuständigen Amtsstellen (i.d.R. die Gemeinden) ihr Ergebnis am Abstimmungssonntag in der Regel elektronisch via ein Ergebnisermitt- lungssystem an die kantonale Zentralstelle übermitteln. Der Prozess der Übermittlung des vorläufigen Abstimmungsergebnisses ist in Artikel 5 Absatz 1 VPR konkretisiert. Die Norm erfasst weiterhin auch die (nachgelagerte) Übermittlung des physischen Ab- stimmungsprotokolls an den Kanton.
Im zweiten Satz wird die Prüfung der Plausibilität der Ergebnisse durch die Kantone als neues gesetzliches Erfordernis eingeführt. Eine entsprechende Prüfung kann frühzeitig Hinweise auf Fehler bei der Ergebnisermittlung oder auf mögliche Manipulationen der Ergebnisse geben. Solche Prüfungen werden in der Praxis verbreitet durchgeführt. Sie tragen wesentlich zur korrekten Ermittlung und zur Vertrauenswürdigkeit der Abstim- mungsergebnisse bei. Eine Verankerung im Gesetz rechtfertigt sich deshalb.
Artikel 14 Absatz 2 sieht eine Plausibilitätsprüfung der Ergebnisse (der Gemeinden) durch die Kantone vor. Die angewendeten Methoden und Instrumente sind in Funktion der jeweiligen Ausgangslage (z.B. Anzahl und Struktur der Gemeinden, Stimmverhal- ten etc.) von den Kantonen zu bestimmen. Eine softwaregestützte Prüfung kann Hin- weise auf mögliche Ungereimtheiten geben, die bei einer rein manuellen Überprüfung der Ergebnisse übersehen werden können. Umgekehrt erfordern entsprechende Be- funde in der Regel eine Einordnung durch Personen mit Fachwissen. Betreffend die Pflicht zu Plausibilitätsprüfungen durch die Kantone sind aktuell keine Ausführungsbe- stimmungen auf Verordnungsstufe vorgesehen.
Selbstverständlich erfolgen gewisse Plausibilitätsprüfungen idealerweise bereits bei der Auszählung auf Gemeindeebene (Validität der Ergebnisse, Konsistenz zwischen den Vorlagen und mit dem Abstimmungsverhalten der Gemeinde etc.). Diesbezüglich ist es aber den Kantonen überlassen, entsprechende Vorgaben zu machen. Die in Ar- tikel 14 Absatz 2 vorgesehene Plausibilitätsprüfung ist zudem von der Prüfung abzu- grenzen, wie sie bei der elektronischen Stimmabgabe (Art. 27i VPR) und beim Einsatz sogenannter E-Counting-Verfahren (vgl. Art. 84 Abs. 3 E-BPR) vorgesehen ist; auf- grund der vollständigen (E-Voting) beziehungsweise weitgehenden (E-Counting) Digi- talisierung der Ergebnisermittlung sind hier im Zusammenhang mit der statistischen Qualitätskontrolle spezifische Massnahmen vorgesehen.
In Artikel 14 Absatz 2 wird zudem die Bundeskanzlei als Empfängerin der Abstim- mungsergebnisse durch den Bund ersetzt. Damit wird dem Umstand Rechnung getra- gen, dass die Ergebnisse in der Praxis an die Bundeskanzlei und an das Bundesamt