Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/15: Änderungen des Bundesgesetzes über die politischen Rechte (BPR) und der Verordnung über die politischen Rechte (VPR) · 28 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 25Fedlex · Erläuternder Bericht

Politische Rechte. Änderungen von BPR und VPR

Absatz 1 Buchstabe b

Im 2. Quartal soll künftig der Sonntag nach Pfingsten für eine eidgenössische Volksab- stimmung reserviert bleiben. Dies entspricht einem Datum zwischen dem 17. Mai und dem 20. Juni. Durch die Neuregelung beträgt der zeitliche Abstand zum Abstimmungs- termin im 1. Quartal konstant 84 Tage beziehungsweise 12 Wochen. Ohne die Anpas- sung der Bestimmungsregel gemäss Buchstabe b würde der Abstand zwischen den beiden ersten Abstimmungsterminen des Jahres stark variieren und teilweise unter 50 Tagen zu liegen kommen. Es kann zudem nicht durchgehend der dritte Sonntag nach Pfingsten als Abstimmungstermin bezeichnet werden (in Analogie zur Anpassung von Bst. a), da dieser in gewissen Jahren erst Ende Juni oder sogar Anfang Juli zu liegen kommt.

Die Neuregelung vermeidet Kollisionen mit Ereignissen des Kirchenjahres (Auffahrts- wochenende, Pfingsten, Wochenende nach Fronleichnam). Der Termin wird auch wei- terhin nach den Landsgemeinden in AI und GL sowie nach dem Muttertag zu liegen kommen. Überschneidungen kann es in einzelnen Jahren mit dem eidgenössischen Feldschiessen und wie bis anhin auch mit der Sommersession der eidgenössischen Räte geben. Nachfolgende Tabelle verortet die Abstimmungstermine gemäss bisheri- ger und neu vorgeschlagener Regelung.

Wochen bis/nach Pfingsten -4 -3 -2 -1 0 +1 +2 +3

12.04- 19.04- 26.04- 03.05- 10.05- 17.05- 24.05- 31.05- Frühestes/Spätestes Datum 16.05 23.05 30.05 06.06 13.06 20.06 27.06 04.07

WE

WE

nach

nach Pfings-

Ereignis Fron-

Auf- ten

leich-

fahrt

nam

Abstimmungssonntage gem. ak-

tueller Regelung…

-falls Pfingsten bis zum 28.5:

X (dritter Sonntag nach Pfingsten)

-falls Pfingsten nach dem 28.5:

X X X

(dritter Maisonntag)

Abstimmungssonntage gem. X neuer Regelung

Absatz 2

In Absatz 2 wird präzisiert, dass der Bundesrat einzelne Abstimmungstermine verschie- ben oder zusätzliche Termine ansetzen kann.

Absatz 3

Absatz 3 wird dahingehend geändert, dass im Jahr der Gesamterneuerungswahlen des Nationalrates während der gesamten zweiten Jahreshälfte grundsätzlich auf die Durch- führung von eidgenössischen Volksabstimmungen verzichtet wird. Die Bestimmung verweist auf die Termine aus Absatz 1, die in Wahljahren entfallen. Es sind dies der Sonntag nach dem eidgenössischen Dank-, Buss- und Bettag (Abs. 1 Bst. c) und der letzte Sonntag im November (Abs. 1 Bst. d).