Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/15: Änderungen des Bundesgesetzes über die politischen Rechte (BPR) und der Verordnung über die politischen Rechte (VPR) · 28 Seiten

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Politische Rechte. Änderungen von BPR und VPR

desrates. Um in verschiedenen Krisensituationen wirksame (Gegen-)Massnahmen er- greifen zu können, bedürfte es einer eher weit gefassten Norm. Gleichzeitig muss aber gerade im Bereich der politischen Rechte eine umfassende Kompetenzdelegation als demokratiepolitisch problematisch erachtet werden. Zudem wäre es denkbar, dass in der Auseinandersetzung im Vorfeld von Abstimmungen und Wahlen auch bei gering- fügigen oder lediglich vermuteten Unregelmässigkeiten die politisch motivierte Forde- rung gestellt würde, dass gestützt auf eine Krisenbewältigungsbestimmung Massnah- men zu ergreifen seien.

Schliesslich kann auch festgehalten werden, dass sich die föderale Aufgabenteilung und die rechtlichen Grundlagen im Bereich der politischen Rechte in der Covid-19-Epi- demie grundsätzlich bewährt haben. Nachdem der Bundesrat den Urnengang vom 17. Mai 2020 absagen musste, hat die Bundeskanzlei zusammen mit den Kantonen be- gleitende Massnahmen für die Abstimmung vom 27. September 2020 erarbeitet. Dabei zeigte sich, dass gerade in den Bereichen der Stimmabgabe und der Ergebnisermitt- lung bereits ein gewisser Handlungsspielraum besteht, um auf allfällige unvorherseh- bare Ereignisse zu reagieren.

Gewählte Lösung: Beschränkung auf den Bereich der Volksabstimmungen

Angesichts der mit den verworfenen Alternativen einhergehenden Bedenken und Risi- ken, hat sich der Bundesrat entschieden, im Hinblick auf die Vernehmlassung eine Lö- sung vorzuschlagen, die sich auf den Bereich der Volksabstimmungen beschränkt, da er hier eine zentrale Rolle einnimmt und bereits über weitreichende Kompetenzen ver- fügt. Zu diesen gehören etwa die Festlegung der Abstimmungstage und der Abstim- mungsvorlagen (Art. 10 BPR), die Anordnung der Abstimmung (Art. 58, 59c und 75a BPR), die Instruktion der Kantone sowie der gesetzliche Informationsauftrag (Art. 10a BPR). Mit der vorgeschlagenen Lösung soll die Kompetenz zur Absage oder Verschie- bung einer Abstimmung explizit im BPR verankert werden.

Die vorgeschlagene Norm ist eng gefasst und die Hürden für deren Anrufung sind hoch angesetzt (vgl. Kap. 2.1.1. u. 3.1). Denn wie bei den verworfenen Alternativen ist auch hier zu berücksichtigen, dass eine zu weitgehende Kompetenzdelegation demokratie- politisch problematisch sein kann und die Gefahr besteht, dass im Abstimmungskampf aus politischen Motiven die Anwendung der Norm gefordert wird.

1.3.3 Erwägungen und Varianten zur Umsetzung der Motion 22.3933 Stöckli

Die Vorlage schlägt zur Umsetzung der Motion 22.3933 Stöckli die Schaffung einer direkten Wahl- und Abstimmungsbeschwerde an das Bundesgericht (Direktprozess) bei Unregelmässigkeiten vor, die sich kantonsübergreifend auswirken oder von einer Verwaltungsbehörde des Bundes ausgehen. Der Rechtsmittelweg wird auf diese Weise neu ausgerichtet und das Ziel der Motion 22.3933 Stöckli erreicht, ohne dass stark in die bisherigen Abläufe eingegriffen wird. Der Direktprozess orientiert sich an den tatsächlichen Verhältnissen in der Rechtspflege, wie sie bei den genannten Unre- gelmässigkeiten gegenwärtig bereits zu beobachten sind: Während die Kantonsregie- rungen mangels Beurteilungszuständigkeit nicht auf entsprechende Beschwerden ein- treten, obliegt es dem Bundesgericht in der Sache zu entscheiden.

Als alternative Variante wäre denkbar, das Bundesverwaltungsgericht33 oder ein neu zu schaffendes Sondergericht als erste Instanz für bestimmte Streitigkeiten einzuset- zen. Neben Unregelmässigkeiten, die sich kantonsübergreifend auswirken oder von

33 Heute schliesst Art. 32 Abs. 1 Bst. b Verwaltungsgerichtsgesetz (VVG; SR 173.32) eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in Stimmrechtssachen ausdrücklich aus. 9/28