Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/15: Änderungen des Bundesgesetzes über die politischen Rechte (BPR) und der Verordnung über die politischen Rechte (VPR) · 28 Seiten

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Politische Rechte. Änderungen von BPR und VPR

Verworfene Alternative 1: Umfassende Regelung

Diese Alternative hätte die gesetzliche Verankerung der Verschiebung und Absage von Volksabstimmungen und Nationalratswahlen sowie Regelungen über den Stillstand po- litischer Fristen (Sammel- und Behandlungsfristen von Volksinitiativen und Referen- den) einschliesslich der für die Anwendung der entsprechenden Normen zulässigen Gründe umfasst.

Im Zusammenhang mit den Nationalratswahlen ist der gesetzgeberische Handlungs- spielraum insofern beschränkt, als dass die Amtsdauer (Art. 145 BV) und die Dauer der Legislaturperiode (Art. 149 Abs. 2 BV) durch die Bundesverfassung auf vier Jahre fest- gelegt sind. Auch die Sammelfristen für fakultative Referenden und Volksinitiativen sind verfassungsrechtlich geregelt (Art. 138 Abs. 1, Art. 139 Abs. 1, Art. 141 Abs. 1 BV), was einem gesetzlich geregelten Fristenstillstand ebenfalls enge Grenzen setzt. Die Fristen für die Behandlung von Volksinitiativen durch Bundesrat und Parlament sind hingegen im Parlamentsgesetz30 verankert (insb. Art. 97, 100, 105 und 106 ParlG). Im Rahmen der kürzlich erfolgten Revision des Parlamentsgesetzes zur Stärkung der Handlungsfähigkeit des Parlaments in Krisensituationen31 haben die eidgenössischen Räte darauf verzichtet, einen Mechanismus zum Stillstand der (eigenen) Behandlungs- fristen vorzusehen. Soweit ersichtlich beruht der Verzicht auf eine Regelung nicht da- rauf, dass ein entsprechender Regelungsvorschlag in Umsetzung der Motion 20.3419 Rieder erwartet wird. Vielmehr zielen die beschlossenen Massnahmen darauf ab, die Handlungsfähigkeit des Parlaments in Krisenzeiten zu stärken, um nicht in eine Situa- tion zu geraten, in der ein Fristenstillstand erforderlich wäre.

Es gelten für diese Variante zudem auch die demokratiepolitischen Bedenken, wie sie in nachfolgender Alternative (Krisenbewältigungsnorm) dargelegt sind.

Verworfene Alternative 2: Krisenbewältigungsnorm

Der Bundesrat hat auch die Aufnahme einer Krisenbewältigungsbestimmung in das BPR geprüft, die es ihm in bestimmten Krisensituationen erlauben würde, nicht weiter spezifizierte Massnahmen zur Gewährleistung der politischen Rechte zu ergreifen. Ent- sprechende gesetzliche Ermächtigungen sind bereits in anderen Spezialgesetzen vor- gesehen32.

Gestützt auf eine Krisenbewältigungsbestimmung könnten nicht nur Einschränkungen der politischen Rechte (Absage Urnengang, Fristenstillstand) beschlossen werden, sondern auch Massnahmen, die der Gewährleistung ebendieser Rechte im Krisenfall dienen (z. B. Anordnung der ausschliesslich brieflichen Stimmabgabe bei Abstimmun- gen und Wahlen, Erleichterungen bei Unterschriftensammlungen etc.). Der Bundesrat könnte also allfällige Massnahmen im sensiblen Bereich der politischen Rechte ge- stützt auf eine spezialgesetzliche Grundlage beschliessen und müsste dazu nicht auf Notverordnungsrecht nach Artikel 185 Absatz 3 BV zurückgreifen.

Als zumindest herausfordernd erscheint bei dieser Variante die Formulierung einer ent- sprechenden Bestimmung und damit die Definition des Handlungsrahmens des Bun-

30Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Bundesversammlung (Parlamentsgesetz, ParlG; SR

171.10)

31 Änderung vom 17.03.2023 des Bundesgesetzes über die Bundesversammlung (Parlamentsgesetz, ParlG) (Verbesserungen der Funktionsweise des Parlamentes, insbesondere in Krisensituationen) (AS 2023 483). Für die parlamentarische Behandlung siehe: https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20200437 (besucht am 04.12.2023)

32 Beispiele sind etwa die Artikel 6 und 7 des Epidemiengesetzes (SR 818.101) und die Artikel 31-34 des Landesversorgungsgesetzes (SR 531). Siehe auch Anhang 2 des Parlamentsgesetzes, der die Bestimmungen auflistet, die gesetzliche Ermächtigungen zur Bewältigung einer Krise enthalten. 8/28