Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/15: Änderungen des Bundesgesetzes über die politischen Rechte (BPR) und der Verordnung über die politischen Rechte (VPR) · 28 Seiten
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Politische Rechte. Änderungen von BPR und VPR
selten. Die Kantonsregierungen waren deshalb häufig gezwungen, einen Nichteintre- tensentscheid zu treffen.
Der Bundesrat schlägt vor, dass im Zusammenhang mit eidgenössischen Abstimmun- gen und mit den Nationalratswahlen künftig direkt beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann, wenn eine Unregelmässigkeit geltend gemacht wird, die sich in mehreren Kantonen auswirkt oder von einer Verwaltungsbehörde des Bundes verur- sacht worden ist (Art. 88 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 E-BGG). Die Kantonsregierungen würden damit von Beschwerden entlastet, die sie gar nicht beurteilen dürfen. Gleichzeitig blei- ben sie zuständig, wenn es um Unregelmässigkeiten in ihrem Hoheitsgebiet geht (z.B. bzgl. der Vorbereitung der Urnengänge, der Stimmabgabe, der Auszählung oder bei Interventionen kantonaler Akteure wie bspw. der Landeskirchen oder politischer Ge- meinden). Damit ordnet die Rechtsänderung den Rechtsweg bei Wahl- und Abstim- mungsbeschwerden neu, dehnt den Rechtsschutz gegenüber heute aber nicht aus.
2.1.4 Einsatz von technischen Hilfsmitteln bei der Ergebnisermittlung: Punktu-
elle Genehmigungspflicht und Plausibilitätsprüfung
Zu den technischen Mitteln gemäss Artikel 84 BPR gehört insbesondere das E-Counting, also die elektronische Interpretation und Zählung von (analogen) Stimm- und Wahlzetteln. Auch der Einsatz von Banknotenzählmaschinen und von Präzisionswaa- gen fällt unter diese Bestimmung. Jedoch fallen die elektronische Stimmabgabe (E-Voting; gestützt auf Art. 8a BPR) sowie die kantonalen Ergebnisermittlungs- und Über- mittlungssysteme nicht in den Geltungsbereich der Bestimmung.
Der Bundesrat soll künftig für die von Artikel 84 erfassten technischen Hilfsmittel eine Bewilligungspflicht vorsehen und Anforderungen an deren Einsatz festlegen können. Nach aktuellem Recht bedarf der Einsatz entsprechender Mittel stets einer Genehmi- gung des Bundesrates. Während eine Genehmigungspflicht und einheitliche Standards insbesondere beim E-Counting als sinnvoll erscheinen, können andere Bereiche (z.B. Einsatz von Banknotenzählmaschinen) ohne Weiteres den Kantonen überlassen wer- den und bedürfen auch keiner Bewilligungspflicht.
Da sich die maschinelle Verarbeitung der Stimmzettel einer Überprüfung von blossem Auge entzieht, lässt sich die korrekte Ergebnisermittlung beim E-Counting nicht ohne weiteres kontrollieren. Umso wichtiger ist deshalb, die ermittelten Ergebnisse mittels statistischer Methoden auf ihre Plausibilität hin zu prüfen. Mit geeigneten Verfahren kann die korrekte Funktionsweise der technischen Mittel überprüft und damit die Ver- trauenswürdigkeit der Ergebnisse sichergestellt werden. Als zentrales Element der Qualitätssicherung soll die Plausibilitätsprüfung mittels statistischer Methoden deshalb neu auf Gesetzesebene verankert werden.
2.1.5 Volksabstimmungen im 1. Quartal des Jahres sollen nicht bereits Anfang Februar stattfinden (VPR)
Die Bestimmung der sogenannten Blanko-Abstimmungstermine des Bundes richtet sich seit rund 20 Jahren, gestützt auf Artikel 10 Absatz 1 BPR40 und Artikel 2a VPR41, nach wiederkehrenden Ereignissen des (weltlichen) Kalenderjahres sowie des Kirchen- jahres. An der Bestimmung von Abstimmungsterminen anhand von kalendarischen Ge-
40 In Kraft seit 01.01.2003 (AS 2002 3193)
41 In Kraft seit 01.08.2002 (AS 2002 1755) 13/28