Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/15: Änderungen des Bundesgesetzes über die politischen Rechte (BPR) und der Verordnung über die politischen Rechte (VPR) · 28 Seiten

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Politische Rechte. Änderungen von BPR und VPR

Die Nutzung von Abstimmungsschablonen setzt eine gewisse Standardisierung und Beständigkeit der eingesetzten Stimmzettel voraus. Insbesondere müssen Sehbehin- derte in der Lage sein, den Stimmzettel korrekt in die Schablone einzulegen. Bei eid- genössischen Abstimmungen stellt der Bund den Kantonen die Stimmzettel zur Verfü- gung (Art. 11 Abs. 1 BPR). Für die vom Bund produzierten Stimmzettel existieren be- reits Modelle von Schablonen und die nötigen Anpassungen an den Stimmzetteln sind bekannt.

Die Kantone und Gemeinden, die E-Counting-Systeme einsetzen, verwenden eigens dafür produzierte, maschinenlesbare Stimmzettel. Diese kantonalen Erfassungsbelege sind den amtlichen Stimmzetteln des Bundes gleichgestellt (Art. 5 Abs. 1 BPR) und werden von der neuen Bestimmung somit auch erfasst. Die vorgeschlagene Norm gilt nur für eidgenössische Abstimmungen.

Artikel 10 Anordnung

Absatz 1ter

Absatz 1terverankert die Kompetenz des Bundesrates, im Ausnahmefall eine bereits angeordnete Volksabstimmung abzusagen oder zu verschieben. Der Schutz der politi- schen Rechte nach Artikel 34 Absatz 1 BV bedingt, dass die Absage oder Verschie- bung einer angeordneten Abstimmung nur innerhalb sehr enger Grenzen zulässig sein kann. Die vorgeschlagene Norm orientiert sich deshalb an der Notrechtsbestimmung in Artikel 185 Absatz 3 BV. Zulässig ist ein Rückkommen auf den Anordnungsbeschluss nur dann, wenn eine schwere Störung der Stimmabgabe, der Ergebnisermittlung oder der Willensbildung der Stimmberechtigten unmittelbar droht oder tatsächlich eingetre- ten ist. Zur Stimmabgabe ist auch die vorgelagerte Abstimmungslogistik zu zählen, die etwa den Druck und die Verteilung der Stimmunterlagen des Bundes an die Kantone umfasst (Art. 11 Abs. 1 BPR).

Die vorgeschlagene Norm verzichtet auf eine Aufzählung der möglichen Auslöser einer schweren Störung. Zum einen ist es kaum möglich, alle Eventualitäten zu antizipieren. Eine Aufzählung hätte daher allenfalls exemplarischen Charakter. Zum anderen ist für die Absage oder Verschiebung einer Abstimmung in erster Linie das Vorliegen einer schweren Störung entscheidend und nicht das Ereignis, das ebendiese Störung aus- gelöst hat. In einem möglichen Anwendungsfall wird der Bundesrat jedoch unter Be- rücksichtigung der Art des Ereignisses zu prüfen haben, ob die eingetretene Beein- trächtigung von Dauer ist und ob allenfalls Handlungsalternativen bestehen, mit denen im Interesse der Ausübung der politischen Rechte die Durchführung der Volksabstim- mung gewährleistet werden könnte, selbst wenn dabei mit Blick auf den ordnungsge- mässen Ablauf des Abstimmungsverfahrens Abstriche in Kauf genommen werden müssten48. Die Absage oder die Verschiebung einer bereits angeordneten Abstimmung ist als letztmögliche Massnahme in Betracht zu ziehen. Der Ermessensspielraum äus- sert sich darin, dass es sich bei Artikel 10 Absatz 1terE-BPR um eine Kann-Bestimmung handelt.

Mit der schweren Störung wird bewusst ein Begriff verwendet, der sich vom Begriff der Unregelmässigkeit unterscheidet, den das BPR an anderer Stelle für Beeinträchtigun- gen des Abstimmungsverfahrens kennt. Unregelmässigkeiten sind gemäss BPR von Amtes wegen zu beheben (Art. 79 Abs. 2 BPR), können Gegenstand einer Abstim- mungsbeschwerde sein (Art. 77 Abs. 1 Bst. b BPR) und unterliegen einer bundesge- richtlichen Überprüfung. Je nach Art und Umfang kann eine Unregelmässigkeit bis hin

48 Vgl. GLASER ANDREAS / BRAUN BINDER NADJA, Die Verschiebung von Volkswahlen und Volksabstimmungen. Eine Analyse ausgehend von Erfahrungen im Zuge der Corona-Pandemie, ZBl 11/2021, S. 591ff; hier: S. 612. 17/28