Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/15: Änderungen des Bundesgesetzes über die politischen Rechte (BPR) und der Verordnung über die politischen Rechte (VPR) · 28 Seiten
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Politische Rechte. Änderungen von BPR und VPR
2.1.2 Blinde und Sehbehinderte sollen Stimmzettel selbständig ausfüllen können
Bund und Kantone sollen künftig verpflichtet sein, bei eidgenössischen Abstimmungen Stimmzettel zur Verfügung zu stellen, die von sehbehinderten und blinden Stimmbe- rechtigten selbständig ausgefüllt werden können (Art. 6 Abs. 2 E-BPR). In der Praxis geht es insbesondere darum, Stimmzettel zur Verfügung zu stellen, die unter Zuhilfen- ahme sogenannter Abstimmungsschablonen ausgefüllt werden können. Die Regelung verpflichtet die Behörden, begründet aber keinen individuellen Anspruch auf eine be- stimmte Form von Stimmzetteln (z.B. Braille-Stimmzettel oder auch die elektronische Stimmabgabe). Die Regelung schliesst auch nicht aus, dass Betroffene für die weiteren Schritte des Abstimmungsprozesses weiterhin auf die Unterstützung einer Vertrauens- person werden zurückgreifen müssen beziehungsweise dürfen.
Rund 83 Prozent der bei eidgenössischen Abstimmungen eingesetzten Stimmzettel werden vom Bund produziert und den Kantonen zur Verfügung gestellt (Art. 11 Abs. 1 BPR). Die restlichen 17 Prozent sind kantonale Erfassungsbelege, die sich für die ma- schinelle Verarbeitung (sog. E-Counting) eignen und den Stimmzetteln des Bundes gleichgestellt sind (Art. 5 Abs. 1 BPR). Die Pflicht, schablonentaugliche Stimmzettel zur Verfügung zu stellen, gilt sowohl für den Bund als auch für die Kantone, in denen Er- fassungsbelege zum Einsatz gelangen.
Die vorgeschlagene Norm gilt nur für eidgenössische Abstimmungen. Aufgrund des Wahlsystems mit der Möglichkeit des Streichens, Kumulierens und Panaschierens ist es kaum möglich, Schablonen für die Stimmabgabe bei den Nationalratswahlen zu nut- zen. Produktion, Vertrieb und Finanzierung der Schablonen werden separat geregelt. Insbesondere beim Vertrieb der Schablonen soll den Betroffenenverbänden eine wich- tige Rolle zukommen.
Die Revision soll zudem genutzt werden, um die Terminologie von Artikel 6 BPR an diejenige des Behindertengleichstellungsgesetzes (BehiG)37 anzugleichen.
2.1.3 Rechtsmittelweg bei Wahl- und Abstimmungsbeschwerden: Direkte Be-
schwerde ans Bundesgericht ermöglichen
Die Kantonsregierungen sind seit dem Inkrafttreten des BPR 1978 als erste Beschwer- deinstanz eingesetzt (Art. 77). Davor hatten sie allfällige Beschwerden zu den eidge- nössischen Volksabstimmungen und Wahlen lediglich entgegenzunehmen und zusam- men mit ihrem diesbezüglichen Gutachten an den Bundesrat zu übermitteln.38 Die Rolle als erste Beschwerdeinstanz sollte die Kantonsregierungen stärken, indem sie bei Un- regelmässigkeiten in ihrem Kompetenzbereich rasch die notwendigen Verfügungen er- lassen konnten (vgl. dazu Art. 79 Abs. 2 BPR). Im Grundsatz ist dies noch immer sinn- voll, da die Kantone für die Organisation und Durchführung der eidgenössischen Ur- nengänge auf ihrem Gebiet verantwortlich sind (vgl. Art. 10 Abs. 2 BPR).
In der Praxis hat sich indes gezeigt, dass die in Artikel 77 Absatz 1 Buchstaben b und c BPR vorgesehene Zuständigkeit der Kantonsregierung zur Behandlung von Abstim- mungs- und Wahlbeschwerden nicht sachgerecht ist, wenn es um Unregelmässigkei- ten geht, die sich in mehreren Kantonen auswirken oder von einer Verwaltungsbehörde des Bundes verursacht worden sind.39 In den letzten Jahren betrafen Abstimmungsbe- schwerden oftmals gerade solche Sachverhalte. Beschwerden, die sich auf Vorberei- tungs- und Vollzugshandlungen im kantonalen Hoheitsgebiet bezogen, waren dagegen
37 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG; SR 151.3)
38 Art. 11 des Bundesgesetzes vom 19. Juli 1872 betreffend die eidg. Wahlen und Abstimmungen (BS 1 175)
39 Vgl. BGE 140 I 338 (1C 372/2014) unveröffentlichte E. 3.1. 12/28