Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/15: Änderungen des Bundesgesetzes über die politischen Rechte (BPR) und der Verordnung über die politischen Rechte (VPR) · 28 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 11Fedlex · Erläuternder Bericht
Politische Rechte. Änderungen von BPR und VPR
2 Grundzüge der Vorlagen
2.1 Die beantragten Neuregelungen
Gegenstand der vorliegenden Vernehmlassung sind ein Änderungserlass des BPR36 sowie ein Änderungserlass der VPR. Innerhalb der politischen Rechte sind verschie- dene Regelungsbereiche betroffen, wobei alle vorgeschlagenen Änderungen einen mehr oder weniger engen Bezug zum Thema der Volksabstimmungen aufweisen. Nachfolgend wird auf die Grundzüge der wichtigsten vorgeschlagenen Neuregelungen eingegangen. Für die weiteren Revisionspunkte (Politischer Wohnsitz, Art. 3 E-BPR; Abstimmungsprotokoll, Art. 14 E-BPR; Prozentsummenmodell, Art. 76 E-BPR) wird auf die Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln unter Kapitel 3 verwiesen.
2.1.1 Voraussetzungen für die Verschiebung oder Absage einer angeordneten Volksabstimmung durch den Bundesrat
Das BPR sieht bereits vor, dass der Bundesrat die Abstimmungsvorlagen festlegt (Art. 10 Abs. 1bisBPR) und die Abstimmung anordnet (Art. 58a, 59c und 75a BPR). Ergän- zend soll nun eine Norm eingefügt werden, mit der die Kompetenz des Bundesrates, eine bereits angesetzte Volksabstimmung zu verschieben oder abzusagen, explizit sta- tuiert und die dafür zulässigen Gründe festgehalten werden. Der Schutz der politischen Rechte nach Artikel 34 Absatz 1 BV gebietet, dass angeordnete Abstimmungen nur im absoluten Ausnahmefall verschoben oder abgesagt werden. Die vorgeschlagene Be- stimmung (Art. 10 Abs. 1terE-BPR) ist entsprechend eng gefasst und die Hürden für deren Anrufung sind hoch: Es muss dazu eine schwere Störung der Stimmabgabe, der Ergebnisermittlung oder der Willensbildung der Stimmberechtigten eingetreten sein oder unmittelbar drohen. Auch in einem solchen Fall soll aber kein Automatismus im Hinblick auf die Verschiebung oder Absage der Abstimmung bestehen. Entsprechend handelt es sich um eine Kann-Bestimmung, die dem Bundesrat einen Ermessensspiel- raum lässt.
Die Kompetenz der Kantone, eidgenössische Volksabstimmungen auf ihrem Gebiet durchzuführen und die erforderlichen Anordnungen zu erlassen (Art. 10 Abs. 2 BPR), wird durch die vorgeschlagene Norm nicht geschmälert. Es bleibt in erster Linie ihre Aufgabe, Massnahmen zur Behebung etwaiger Unregelmässigkeiten oder Beeinträch- tigungen auf ihrem Gebiet zu ergreifen. Die Anwendung von Artikel 10 Absatz 1ter E-BPR setzt aus Sicht des Bundesrates voraus, dass eine Störung vorliegt, die eine gesamtschweizerische Absage oder Verschiebung der Abstimmung erfordert.
Die Vorlage berücksichtigt ferner den Umstand, dass die Absage oder Verschiebung einer Volksabstimmung zu einer Überschreitung der bei Volksinitiativen zulässigen Ab- stimmungsfristen (Art. 75a BPR) führen kann. Sie sieht für diesen Fall vor, dass die Abstimmung am nächstmöglichen Termin durchzuführen beziehungsweise nachzuho- len ist. Schliesslich sieht der Vorentwurf zur Änderung der VPR vor, dem Bundesrat etwas mehr Spielraum bei der Festlegung zusätzlicher oder der Verschiebung beste- hender Abstimmungstermine einzuräumen. Dies auch im Hinblick auf die Bewältigung von Krisensituationen im Bereich der politischen Rechte.
36 Inklusive Änderungen des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zur Umsetzung der Motion 22.3933 Stöckli 11/28