Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/26: Änderung des Militärgesetzes, der Verordnung der Bundesversammlung über die Verwaltung der Armee und der Armeeorganisation · 31 Seiten
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Änderung des Militärgesetzes und der Armeeorganisation
Bericht über das Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens
deckt. Für den zivilen Bereich müssten auch entsprechende Mittel zur Verfügung gestellt werden.
Art. 49 Abs. 4 MG
Die Mitte, SVP, FDP, swissuniversities, Allianz Sicherheit Schweiz, VGM, SAV und SGV begrüssen die vorgesehene Flexibilisierung beim Ausbildungs- und Dienstleistungssystem.
SGV kritisiert, dass der Beginn der Rekrutenschulen nicht besser auf das Berufsbildungssystem abgestimmt wird. Die Klärung dieser Schnittstelle ist für eine überwiegende Mehrheit der Miliz-Dienstleistenden absolut notwendig.
Art. 51 Abs. 2 MG
AG und NW verlangen eine Präzisierung in der Formulierung des ersten Halbsatzes wie folgt: «Der Wiederholungskurs dauert für die Mannschaft in der Regel (NW: grundsätzliche) 19 Tage, für die anderen Militärdienstpflichtigen längstens 26 Tage.» Es wird auf gewisse Funktionen (Köche, Fahrer, Büroordonannzen) verwiesen, bei denen der Wiederholungskurs regelmässig kürzer ausfallen wird. FOGS äussert sich im gleichen Sinne.
Die Mitte, SVP, FDP, swissuniversities, Allianz Sicherheit Schweiz, VGB, SAV und SGV begrüssen die vorgesehene Flexibilisierung beim Ausbildungs- und Dienstleistungssystem.
SVP erachtet eine Obergrenze von 18 Wochen für die RS in der vorgeschlagenen Form als verfehlt. Sie würde es begrüssen, wenn die Obergrenze nach oben verschoben würde, damit anspruchsvolle Spezialfunktionen besser ausgebildet werden können, fordert aber gleichzeitig auch eine Untergrenze, damit eine ausreichende Grundausbildung und allfällige Funktionsausbildungen nicht zu kurz kommen. Unabhängig davon ist bei der Zeitplanung von Rekrutenschulen, insbesondere ihres Beginns, auf die Bedürfnisse der Berufsbildung Rücksicht zu nehmen.
Art. 55 Abs. 2, 3 Bst. a und 4 MG
Die Mitte und SVP befürworten die neu eingeführte Möglichkeit der Degradierung. Der militärische Grad steht als Symbol für ein Mindestmass an Fertigkeiten und der Fähigkeit zur Verantwortungsübernahme, welche der/die jeweilige Grad-Träger/in aufweisen muss. Erweist sich, dass diese Voraussetzung vom Angehörigen der Armee nicht erbracht werden kann, muss eine Degradierung im praktischen Dienst möglich sein. Ansonsten wird der Grad im schlimmsten Fall ab- oder entwertet, was unsolidarisch gegenüber den anderen Träger/innen des Grades wäre.
Art. 64a MG