Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/26: Änderung des Militärgesetzes, der Verordnung der Bundesversammlung über die Verwaltung der Armee und der Armeeorganisation · 31 Seiten

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Änderung des Militärgesetzes und der Armeeorganisation

Bericht über das Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens

Die Mitte weist darauf hin, dass die aktuellen Konflikte auf der Welt beispielhaft aufzeigen, wie zentral Innovationen im Rüstungsbereich für die Verteidigung eines Landes sind. Die Schweiz muss insbesondere im Cyber-Bereich und bei den neuen Technologien wie der künstlichen Intelligenz in Zusammenarbeit mit den Hochschulen und der Privatwirtschaft am Aufbau eines nationalen Ökosystems mitwirken, welches international eine führende Stellung einnimmt. Die Stossrichtung von Art. 109c MG wird aus diesem Grund ausdrücklich begrüsst.

GRÜNE Schweiz und GSoA lehnen die vorgeschlagenen Änderungen ab. Für GRÜNE Schweiz ist die vorgesehene Bestimmung unnötig, sie beantragt deren Streichung. Die Forschung in der Bundesverwaltung ist bereits möglich. Sie ermöglicht es, die Forschung und Entwicklung in die Bereiche zu lenken, die für die Staatsführung notwendig sind. Das VBS entwickelt über Armasuisse Programme im Bereich der Sicherheits- und Friedenspolitik und beteiligt sich aktiv daran. Zudem ist die Armee über Armasuisse und ihr Projekt Cyberdefense Campus an den ETH präsent.

Art. 113 Abs. 1 MG

Der Schweizerische Fourierverband verlangt zu prüfen, was mit nicht stellungspflichtigen Personen (beispielsweise Frauen), welche freiwillig in den Militärdienst eintreten wollen, passiert. Diese müssen zwingend äquivalent den stellungspflichtigen Personen geprüft werden.

Art. 131 Abs. 1 und 3 MG

TG, UR, VS, SG, SH, TI, BL, FR, BE, LU, OW, VD, NE, BS, AI und RKMZF verlangen, dass Abs. 1 ergänzt wird «… soweit möglich zu gewähren sowie …». Die Gemeinden können nicht in jedem Fall die geeigneten Räumlichkeiten und Plätze mit den erforderlichen Einrichtungen und Gerätschaften zur Verfügung stellen.

NW verlangt die Streichung von Absatz 3. Die Delegation der Entscheidungskompetenz über streitige Forderungen an die Logistikbasis der Armee (LBA) ist nicht nachvollziehbar. Die LBA ist in solchen Fällen Teil einer der streitigen Parteien (Armee), weshalb das Potenzial besteht, das Verfahren zu Ungunsten der nicht militärischen Partei geführt werden.

4.2.2 Änderung anderer Erlasse

Art. 3 Abs. 1 Ziff. 6 MStG