Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/26: Änderung des Militärgesetzes, der Verordnung der Bundesversammlung über die Verwaltung der Armee und der Armeeorganisation · 31 Seiten
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Änderung des Militärgesetzes und der Armeeorganisation
Bericht über das Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens
zur Betriebskontinuität und Resilienz militärischer Lieferketten ist vor diesem Hintergrund zu überdenken. Die dort enthaltenen Eingriffsmöglichkeiten sind bereits in einer normalen Lage sehr weitgehend und die Rechtssicherheit und der Investitionsschutz für allenfalls betroffene Firmen sind im Gegenzug zu gering. Ganz grundsätzlich zeigen aktuelle militärische Konflikte ausserdem, dass modernen Bedrohungen nicht primär durch eine Überführung privater Mittel an das Militär und die Nutzung durch das Militär, sondern vielmehr durch eine starke Kooperation zwischen Militär und Privatwirtschaft am besten beizukommen ist. Dies gilt insbesondere auch in der Schweiz mit ihrem starken Milizsystem und entsprechend breiten Verständnis in der Bevölkerung und Wirtschaft für militärische Themen.
Swisscom, SWITCH, SWICO, Swissdigital, SUNRISE, SALT und ISSS verlangen eine ausgewogene Optimierung dieser Bestimmung. Die Sicherstellung der Betriebskontinuität und die Stärkung der Widerstandfähigkeit/Resilienz der IKT-Gesamtsysteme der Armee in allen Lagen bedürfen dabei mit Blick auf die Vernetzung sowie technologischen Abhängigkeiten, insbesondere auch eines engen Einbezuges der entsprechenden Lieferketten. Die entsprechende Lagebeurteilung und der grundsätzlich ausgewiesene Handlungsbedarf auf Rechtsetzungsebene im Sinne einer zeitgemässen Anpassung der Rechtsgrundlagen werden anerkannt. Die neue Regelung darf aber nicht zu einer Blankettermächtigung für Armee und Militärverwaltung werden. Aus einem Subsidiaritätsverständnis im weiten Sinne muss grundsätzlich ein Vorrang vertraglicher Regelungen abgeleitet werden, was vorzugsweise kodifiziert werden sollte. Im Sinne des Primates einer vertraglichen Zusammenarbeit auf partnerschaftlicher Ebene (Public private partnership) sollte die Requisition von Ressourcen und Arbeits-/Dienstleistungen (z.B. Cybersecurity-Fachpersonal) nur möglich sein, wenn die entsprechenden Leistungen nicht auf vertraglicher Basis beschafft werden können oder nicht schon vertraglich vereinbart sind. Auch der Grundsatz der Eigenverantwortung ist prominenter zu berücksichtigen bzw. hervorzuheben. Zudem wird mit Verweis auf Art. 26 Abs. 2 BV zwingend eine volle Entschädigung für alle Grundrechtseingriffe verlangt. Die möglicherweise von Grundrechtseingriffen betroffenen Unternehmen sollen in Vorbereitungs- und Ausführungsarbeiten miteinbezogen werden, damit im allseitigen Interesse eine zweckmässige und umsetzbare Anwendung sichergestellt werden kann.
Flughafen Zürich verlangt, dass kritische Infrastrukturen und deren Personal von Art. 95 MG ausgenommen sind. Für einen Landesflughafen ist die vorgesehene Regelung weder verhältnismässig noch sinnvoll. Für das Funktionieren und das sichere Betreiben der vom Bund klassifizierten kritischen Infrastrukturen, kann in keiner Lage auf Fachpersonal und Systeme zu Gunsten der Armee verzichtet werden. Dies zeigt sich exemplarisch bei einem hoffentlich nicht eintretenden schwerwiegenden Ereignis am Flughafen Zürich. In diesem Fall