Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/26: Änderung des Militärgesetzes, der Verordnung der Bundesversammlung über die Verwaltung der Armee und der Armeeorganisation · 31 Seiten

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Änderung des Militärgesetzes und der Armeeorganisation

Bericht über das Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens

bringen ein hohes Missbrauchspotenzial mit sich. Selbst während des Militärdienstes ist eine solche Komplettüberwachung nicht mit den persönlichen Freiheiten (Art. 10 BV) zu vereinbaren.

Art. 17 Abs. 4ter MIG

SG will im erläuternden Bericht bzw. der Botschaft erläutert haben, warum sich die bisherige Aufbewahrungsdauer als zu kurz erwiesen hat. Die dargelegte Kurzfristigkeit ist deshalb nicht nachvollziehbar.

Art. 17c Abs. 3 MIG (i.V.m. Art. 64a Abs. 1 Bst. f MG)

Für SG ist nicht verständlich, weshalb sich Minderjährige bereits ab Vollendung des 15. Altersjahrs auf der Informationsplattform aufhalten und mit anderen austauschen sollen. Da der Dienst freiwillig angeboten wird, dürfen sich u.E. weder die Armee noch die Militärverwaltung die Kontaktangaben dieser Personengruppe von Dritten beschaffen, sondern der interessierte Dritte muss diesen Dienst selbst aufsuchen, was ebenfalls dargelegt werden muss.

Art. 179t MIG

SG macht geltend, dass bei einer pilotweisen Durchführung das System nicht auf unbestimmte Dauer ausgelegt werden darf und die entsprechenden Personendaten nach einem allfälligen Abbruch des Versuchs vernichtet werden müssen.

BE, swissPersona, Transfair und Piratenpartei verlangen die unmissverständliche Regelung im MIG, dass die Teilnahme an den genannten Datenbeschaffungen und weiteren Bearbeitungen für alle Personen freiwillig ist. Für swiss-Persona und Transfair ist die Datensammlung umfangreich und betrifft äusserst sensible Personendaten. Im Sinne der Prävention und zur Selbstbeurteilung kann das Sinn machen. Aber dieses Vorgehen birgt ein hohes Risiko des Missbrauchs – bis hin zu Entlassungen aufgrund des Gesundheits- oder Fitnesszustands. Der Kreis derjenigen, die Zugang zu den Daten haben, muss auf Personen, welche vertraulichen Personaldaten verarbeiten, eingeschränkt werden. Personen ausserhalb dieses Bereichs, wie direkte Vorgesetzte etc., dürfen darauf keinen Zugriff haben. Die Teilnahme darf zwingend nur auf freiwilliger Basis erfolgen, ohne jeglichen Druck zur Teilnahme und ohne jegliche negativen Konsequenzen bei einer Nichtteilnahme.

Art. 179u Bst. k MIG

SG beantragt Streichung des Buchstabens, es ist nicht ersichtlich, inwiefern Geolokalisierungsdaten für die angegebenen Zwecke nach Art. 179t MIG geeignet sein sollen.