Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/26: Änderung des Militärgesetzes, der Verordnung der Bundesversammlung über die Verwaltung der Armee und der Armeeorganisation · 31 Seiten

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Änderung des Militärgesetzes und der Armeeorganisation

Bericht über das Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens

und Datenschutz und dem Fernmeldegeheimnis regelkonform angewendet werden. Zudem muss die Abgrenzung gegenüber dem Fernmeldegesetz (Art. 47 FMG) aufgezeigt werden. Der Bundesrat solle allfällige Requisitionsmassnahmen anordnen müssen, diese sollen vollumfänglich (an Stelle angemessen) entschädigt werden.

VSE und SWITCH verlangen den Miteinbezug von betroffenen Organisationen durch die anordnenden bzw. verfügenden Stellen von Armee und Militärverwaltung. Damit können Expertenwissen sichergestellt und allfällige Eingriffe koordiniert werden.

GSoA und Piratenpartei sind gegen die Ausweitung der Requisitionsmassnahmen. Diese Bestimmungen gehen über den CER hinaus und geben der Armee und der Militärverwaltung Kompetenzen, welche nicht notwendig sind. Piratenpartei verlangt eine Einschränkung der Requisitionsmassnahmen auf bestimmte Gefahrensituationen und den konsequenten Ausschluss für den Assistenzdienst nach Art. 74 MG.

Art. 81 Abs. 1 Bst. c und Abs. 2 MG

Chance Schweiz, GGstOf und SOG begrüssen die vorgesehenen Änderungen. Diese neue Bestimmung erlaubt es im Aktivdienst Betriebe der erweiterten kritischen Infrastruktur unter den militärischen Betrieb zu stellen; das ist im Sinne der «Gesamtverteidigung» zu begrüssen. Ob das zivile oder militärische Funktionieren das Ziel eher erreicht, ist im Einzelfall mit dem betroffenen Unternehmen abzuwägen.

VöV und SBB verlangen, dass Transportunternehmen nach Bst. a als kritische Infrastrukturen nicht erfasst werden. Damit kann ein allfälliger Wiederspruch zwischen dem geltenden Bst. a und dem geplanten Bst. c, welcher die vom Bund konzessionierten Transportuntermehmen ausschliesst, vermieden werden und die bestehende Krisenstruktur mit der Systemführerin SBB weiterhin funktionieren.

Swisscom sieht die Möglichkeit, dass im Einzelfall anstelle von Betrieben oder Betriebsstätten auch lediglich Betriebsteile oder eine abgrenzbare unternehmensinterne Organisationseinheit als Anordnungsgegenstand in Frage kommen könnte.

Swissgrid verlangt den Miteinbezug von betroffenen Organisationen durch die