Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/26: Änderung des Militärgesetzes, der Verordnung der Bundesversammlung über die Verwaltung der Armee und der Armeeorganisation · 31 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 28Fedlex · Ergebnisbericht
Änderung des Militärgesetzes und der Armeeorganisation
Bericht über das Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens
NW beantragt, dass der Begriff «Angehörige des Grenzwachtkorps» aktualisiert wird. Seit 3. Januar 2022 wurde das Zollgesetz und die Zollverordnung hinsichtlich der Namensänderung in Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) angepasst. Unter dem neuen BAZG wurden Zoll und Grenzwachtkorps zusammengelegt, wobei die Unterscheidung zwischen unbewaffneten Zollfachleuten und bewaffneten Grenzwächtern verschwand.
Art. 2b Bst. b, c, cbis, d und gbisMIG
SG macht geltend, dass sich der erläuternde Bericht weder zur Dauer des Pilotprojekts noch dazu äussert, auf wie viele Personen(daten) sich der Pilot beschränken soll. Dies sollte vorab definiert werden. Zudem sollte nach Beendigung des Pilots eine Auswertung der Ergebnisse stattfinden, wenn möglich durch eine unabhängige Stelle. Je nach Ergebnis kann das ISport weitergeführt werden oder aber die darin gespeicherten Personendaten sind zu vernichten.
Nach PRIVATIM wird die beabsichtigte Datenbearbeitung als kritisch betrachtet. Der sehr weitreichende Datenkatalog nach Art. 179u MIG wird nicht im Einzelnen erläutert und scheint nach seinem Wortlaut immer vollständig erhoben zu werden («Das ISport enthält…», nicht «kann enthalten»). Seine Verhältnismässigkeit im Sinne der Eignung und Notwendigkeit der einzelnen Daten ist daher nicht dargelegt, und es ist unklar, ob die Einwilligung der betroffenen Personen – auf die sogleich noch näher eingegangen wird – nur für den gesamten Datensatz möglich ist oder nur für einzelne Daten. Die mit den Datenbearbeitungen in ISport verbundenen Grundrechtseingriffe lassen sich in jedem Fall nur bei einer freiwilligen Teilnahme der Betroffenen rechtfertigen, was laut den Erläuterungen auch so vorgesehen ist. Allerdings hält PRIVATIM weder den Wortlaut von Art. 179t Bst. a MIG noch jenen von Art. 179v MIG für genügend klar, um die Freiwilligkeit unmissverständlich im Gesetz zu verankern: In Art. 179t Bst. a steht die Freiwilligkeit erst bei den «weiteren Teilnehmenden» und bezieht sich nicht notwendigerweise auch auf die davor genannten Personen. Art. 179v MIG sieht neben der Datenbeschaffung mit der Einwilligung der betroffenen Person (Bst. a) weitere Quellen vor, aus denen die Daten nach Art. 179u MIG stammen können. Die Eignung und Notwendigkeit der Daten nach Art. 179u MIG ist im Einzelnen zu begründen. Die Freiwilligkeit der Datenerhebung ist für alle betroffenen Personen unmissverständlich zu regeln, und es ist vorzusehen, dass die Einwilligung nur für einzelne Daten abgegeben werden kann.
Politbeobachter ist gegen die vorgesehenen Änderungen im MIG. Das beschriebene Informationssystem dient, zwar freiwillig, zur kompletten Überwachung von Angehörigen der Armee. Die mittels GPS-Tracker und «dauerhaft eingesetzte, auch körpergetragene technische Messgeräte» erhobenen Daten