Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/26: Änderung des Militärgesetzes, der Verordnung der Bundesversammlung über die Verwaltung der Armee und der Armeeorganisation · 31 Seiten

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Änderung des Militärgesetzes und der Armeeorganisation

Bericht über das Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens

Art. 95 MG

TG, UR, VS, SG, SH, TI, BL, FR, BE, LU, OW, VD, NE, BS, AI und RKMZF verlangen, dass die für öffentliche Sicherheit und Gesundheit zuständigen Organisationen und Dienste (wie Polizeikorps) von der neuen Regelung ausgenommen werden. Es besteht ein erhebliches öffentliches Interesse, dass die Polizei (und andere Blaulichtorganisationen sowie das Spitalwesen) von der Regelung ausgenommen werden. Sollte der Bundesrat an seiner Regelungsabsicht festhalten, wäre ein militärischer Zugriff auf die genannten Dienste gesetzlich als absolute ultima ratio zu verankern.

NW ist der Auffassung, dass die Kompetenzen der Militärverwaltung und der Armee zu stark ausgebaut werden und damit die Handlungsfreiheit und die Selbsterhaltungsfähigkeit ziviler und wirtschaftlicher Instanzen ausgehebelt werden. NW lehnt diesen neuen Artikel deshalb ab und fordert eine angemessene Anpassung des Inhalts und insbesondere den Miteinbezug der kantonalen Behörden, der Behörden und Organisationen für Rettung und Sicherheit BORS und des Bevölkerungsschutzes.

Die Mitte, SOG, GGStOf und Allianz Sicherheit Schweiz begrüssen die Aktualisierung der Requisitionsinstrumente an die heutigen Gegebenheiten und die Schaffung der Rechtsgrundlagen, welche zum Schutz der Lieferketten der Armee und der militärischen Informations- und Kommunikationstechnologie sowie der Betriebskontinuität notwendig ist (inkl. Anordnung des militärischen Betriebs von kritischen Infrastrukturen sowie Einschreiten bei unerwünschten elektromagnetischen Einflüssen auf militärische Fernmeldeanlagen). In Anlehnung an die geltenden Bestimmungen zu den genehmigungspflichtigen Beschaffungsmassnahmen im Nachrichtendienstgesetz wäre es für Die Mitte denkbar, dass bei einer Requisition in Friedenszeiten neben der Bewilligung des Bundesrates ebenfalls eine gerichtliche Genehmigung vorzuliegen hätte. Dies um die Prüfung der Grundrechtseingriffe durch die Justiz sicherzustellen, was den gesellschaftlichen Akzeptanzgrad der jeweiligen Massnahme steigern dürfte. SOG möchte den Verweis «insbesondere im Cyberbereich» streichen, da das zu einer unnötigen Einschränkung führt.

FDP möchte Vorbehalte gegenüber Art. 95 MG äussern, der in seiner derzeitigen Form ein reales Risiko einer erheblichen Beeinträchtigung des Eigentumsrechts und der Wirtschaftsfreiheit darstellt.

Für economiesuisse ist zentral, dass auch in Krisen bei allen Massnahmen im Rahmen der vorzunehmenden Güterabwägung, Rechtssicherheit und Planungssicherheit gewährleistet werden. Die vorgeschlagene neue Bestimmung