Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/7: Teilrevision des Landesversorgungsgesetzes (LVG) · 31 Seiten
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5 Stellungnahmen zu den einzelnen Bestimmungen revLVG
Hier werden spezifische Rückmeldungen sowie Ergänzungs- und/oder Änderungsvorschläge zu den einzelnen Gesetzesbestimmungen der Vernehmlassungsvorlage wiedergegeben. Die vorgeschlagenen Ergänzungen bzw. Änderungen am Text sind jeweils unterstrichen. Anträge und Bemerkungen ausserhalb des Rahmens der Vernehmlassungsvorlage sind nicht abgebildet.
Zu den Artikeln 3 Abs. 3, 5 Abs. 2, 15, 32 Abs. 4, 37, 38, 46, 58b Abs. 3 und 60 Abs. 2 der Vorlage sind keine Anmerkungen eingegangen.
5.1 Artikel 3 Absatz 2
KomABC beantragt die Ergänzung, dass der Bund, und wenn nötig die Kantone, sofern die Wirtschaft die wirtschaftliche Landesversorgung nicht sicherstellen könne, die erforderlichen Vorbereitungs- und Interventionsmassnahmen zur Bewältigung einer schweren Mangellage treffe und ausnahmsweise eigene Produktionskapazitäten bereitstelle.
Helvecura Genossenschaft begrüsst die Präzisierung der Vorbereitungs- und Interventionsmassnahmen bereits in den Grundsätzen.
5.2 Artikel 3 Absatz 4
LDK, AI, FR, GL und JU beantragen die Streichung dieser Bestimmung, die Beweislast solle bei der Wirtschaft liegen.
BL bittet um Prüfung, ob die Bestimmung notwendig sei, da die Subsidiarität bereits sinngemäss in Art. 3 Abs. 2 LVG geregelt sei.
VD beantragt die Änderung, dass nicht die Gemeinwesen, sondern das BWL mit der Wirtschaft zusammenarbeite. Dies solle Unklarheiten über die Zuständigkeiten klären.
economiesuisse beantragt die Ergänzung, dass die Gemeinwesen, bevor sie Massnahmen ergreifen, abgestimmt mit der Wirtschaft prüfen, ob die wirtschaftliche Landesversorgung mit freiwilligen Massnahmen der Wirtschaft sichergestellt werden könne.
Interpharma beantragt die Ergänzung, dass die Gemeinwesen, bevor sie Massnahmen ergreifen, abgestimmt mit der Industrie prüfen, ob die wirtschaftliche Landesversorgung mit freiwilligen Massnahmen der Wirtschaft sichergestellt werden könne.
Verband der Schweizerischen Gasindustrie begrüsst ausdrücklich, unter Verweis auf eine drohende schwere Mangellage im Erdgas, dass die Notwendigkeit eines staatlichen Eingriffs lediglich glaubhaft gemacht werden müsse, ohne ein Beweisverfahren durchführen zu müssen.
5.3 Artikel 5 Absatz 1
LDK, AI, FR, GL und JU beantragen die Ergänzung, dass die oder der Delegierte sich für die Festlegung der Vorbereitungsmassnahmen auf eine Risikoanalyse und eine Gefahreneinschätzung stütze.
LDK, AI, FR, GL, JU und Migros-Genossenschafts-Bund fordern die Ergänzung einer Bestimmung, wonach die oder der Delegierte von der Wirtschaft und von Verwaltungseinheiten des Bundes insbesondere die Schaffung technischer und organisatorischer Voraussetzungen einfordern könne, wenn deren Fehlen die Handlungsfreiheit des Bundesrates bei der Festlegung von Massnahmen nach den Art. 31 und 32 einschränken würde.
SO beantragt die Beibehaltung der geltenden Bestimmung.