Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/7: Teilrevision des Landesversorgungsgesetzes (LVG) · 31 Seiten

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5.33 Artikel 60 Absatz 1

FDP findet es besonders bedenklich, dass Pflichtlagerorganisationen keine öffentlichen Aufgaben übertragen werden sollen, wenn ihre Angestellten für die WL tätig seien. Diese Einschränkung könne die Flexibilität und Effizienz der Landesversorgung behindern und die wichtige Verbindung zwischen dem öffentlichen Sektor und den Wirtschaftsakteuren schwächen.

Abteilung Chemie (Fachbereich Industrie), Abteilung Mineralölprodukte (Fachbereich Energie), Agricura Genossenschaft, Avenergy Suisse, CARBURA, Helvecura Genossenschaft, scienceindustries, A.H. Meyer & Cie AG, CICA AG, Coop Mineraloel AG, OEL-POOL AG und VARO Energy Marketing AG beantragen die Streichung des Buchstabens b.

Abteilung Chemie (Fachbereich Industrie), Provisiogas, scienceindustries und Verband der Schweizerischen Gasindustrie sehen den Zugriff der WL auf hochkompetente Fachkräfte der Wirtschaft stark eingeschränkt. Eine totale Unabhängigkeit sei zwar erstrebenswert, aber unrealisierbar, da das schweizerische Milizsystem zu vernetzt sei. Die Einführung dieser Bestimmung würde die Mitarbeit vieler Mitarbeitenden aus der Wirtschaft verhindern. Es gebe andere Mittel (z.B. Ausstandsregeln), um allfällige Interessenkonflikte zu vermeiden.

Gemäss Abteilung Mineralölprodukte (Fachbereich Energie), CARBURA, A.H. Meyer & Cie AG, CICA AG, Coop Mineraloel AG, OEL-POOL AG und VARO Energy Marketing AG sei die Mineralölbranche überzeugt, dass alle Aspekte rund um die Versorgungssicherheit im Krisenfall personell und organisatorisch aus einer Hand, der CARBURA beurteilt und entschieden werden sollen. CARBURAs neutrale Stellung innerhalb der Mineralölbranche (keine eigenen Importe und Pflichtlagerbestände, keine Gewerbsmässigkeit), ihr Branchen-Know-How sowie das ihr zur Verfügung stehende Zahlenmaterial stelle sicher, dass die Massnahmen der WL wirtschaftsverträglich und wettbewerbsneutral ausgestaltet würden. Mögliche Interessenskonflikte stellten weder ein tatsächliches noch ein hypothetisches Problem dar. Die Ergänzung des Buchstabens b verunmögliche es, dass CARBURA Mitarbeitende künftig in der WL mitarbeiten bzw. leitende Funktionen übernehmen könnten. Das heutige bewährte System müsse beibehalten werden.

Agricura Genossenschaft und Helvecura Genossenschaft halten fest, dass Pflichtlagerorganisationen als Organisation der Wirtschaft eingestuft würden. Zwar üben sie keine gewerbsmässigen Tätigkeiten aus, hingegen würden teilweise Organmitglieder und Mitarbeitende der Pflichtlagerorganisationen Funktionen in den Fachbereichen ausüben. Gemäss Helvecura Genossenschaft führe Buchstabe b dazu, dass sie künftig keine Pflichtlagerkontrollen mehr durchführen könne, falls ihre Mitarbeitenden weiterhin in der Miliz mitarbeiteten.

Gemäss Avenergy Suisse stünden in der Schweiz nur in stark begrenztem Mass Experten aus der Wirtschaft und den Branchenorganisationen zur Verfügung. Solche unnötigen Einschränkungen würden wichtigen Experten der Wirtschaft verunmöglichen, innerhalb der Miliz tätig zu sein, und die WL als Ganzes schwächen. Der Anschein einer «ungenügenden Unabhängigkeit» sei eine ungenügende Begründung.

Bauernverband Appenzell Ausserrhoden, Berner Bauern Verband, Genossenschaft Schweizer Milchproduzenten, Schweizer Bauernverband, Schweizerischer Getreideproduzentenverband, Schweizerischer Ziegenzuchtverband, St. Galler Bauernverband, Suisseporcs und Verein kollektiver Getreidesammelstellen der Schweiz beantragen die Beibehaltung des geltenden Rechts. Die Präzisierung hätte zur Folge, dass Dienstleister landwirtschaftlicher Organisationen von Aufträgen des Bundes, wie Marktbeobachtungen und Analysen ausgeschlossen wären.

SO, economiesuisse und Schweizerischer Gewerbeverband beantragen die Streichung der Buchstaben a und b, da sie die bewährte Zusammenarbeit zwischen Wirtschaft und Staat verunmöglichen würden.