Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/7: Teilrevision des Landesversorgungsgesetzes (LVG) · 31 Seiten
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5.28 Artikel 58a Absatz 3
LDK, AI, FR, GL, JU und Migros-Genossenschafts-Bund beantragen die Ergänzung, dass zur Beobachtung der Versorgungslage insbesondere das Lagebild der BABS, der Armee und des Nachrichtendiensts des Bundes (NBD) berücksichtigt werde.
SO beantragt die Beibehaltung des geltenden Art. 62 Abs. 2 LVG, dass bei der Beobachtung der Versorgungslage auf die Erhebung anderer Behörden und der Wirtschaft abzustützen sei.
5.29 Artikel 58a Absatz 4
LDK, AI, FR, GL und JU beantragen die Streichung der Bestimmung.
ElCom beantragt die Ergänzung, dass die oder der DWL sicherstellt, dass auch Vorbereitungsmassnahmen nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führen und dass auch andere Daten neben statistischen Daten erfasst würden.
5.30 Artikel 58a Absatz 5
LDK, AI, FR, GL, JU und Migros-Genossenschafts-Bund beantragen die Ergänzung, dass die Vorbereitungsmassnahmen in Bezug zur aktuellen Versorgungslage gesetzt werden.
Interpharma beantragt die ausdrückliche Ergänzung, dass der Bericht veröffentlicht werde.
5.31 Artikel 58b Absatz 1
Agricura Genossenschaft, réservesuisse genossenschaft, fenaco Genossenschaft, Coop Genossenschaft und Wander AG beantragen, dass die Fachbereiche sich mehrheitlich aus Fachleuten der Wirtschaft, zuzüglich aus Fachleuten des Bundes, der Kantone und der Gemeinden zusammensetzen, um eine Aufgaben- und Vollzugsverschiebung hin zur Verwaltung zu unterlassen.
KomABC beantragt die Ergänzung, dass sich die Fachbereiche aus Fachleuten der Wirtschaft, des Bundes, der Kantone und der Gemeinden sowie bei Bedarf Vertreterinnen und Vertretern weiterer involvierter Kreise zusammensetzen.
Helvecura Genossenschaft beantragt die Ergänzung, dass sich die Fachbereiche aus Fachleuten der Wirtschaft, der Wissenschaft und Forschung, aus fachspezifischen Institutionen, des Bundes der Kantone und der Gemeinden zusammensetzen.
IG Erdgas beantragt die Ergänzung der Definition der «Wirtschaft». Die Wirtschaft wird paritätisch vertreten durch die Anbieter einerseits und die Verbraucherorganisationen andererseits. Die eingesetzten Fachleute werden angemessen entschädigt.
Wettbewerbskommission beantragt in einem zusätzlichen Absatz festzuhalten, dass die Fachbereiche der WL unter Berücksichtigung der innerhalb eines Wirtschafszweigs vorhandenen unterschiedlichen Interessengruppen paritätisch zusammengesetzt sein müssen, sofern verschiedene Interessengruppen in von den Tätigkeiten der Fachbereiche betroffenen Märkten tätig seien. Wettbewerbsverzerrungen könnten ohne die paritätische Zusammensetzung aufgrund der Tätigkeiten der Fachbereiche trotz der neuen Organisationsstruktur nicht in jedem Fall ausgeschlossen werden.
5.32 Artikel 58b Absatz 2
LDK, AI, FR, GL und JU beantragen die Ergänzung, dass die Unterstützung insbesondere bei der Erarbeitung und Überprüfung von Vorbereitungsmassnahmen nach Art. 5 Abs. 1 LVG erfolge.