Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/7: Teilrevision des Landesversorgungsgesetzes (LVG) · 31 Seiten
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LDK, AI, FR, GL, JU, OW, Bauernverband Appenzell Ausserrhoden, Berner Bauern Verband, BISCO-SUISSE, CHOCOSUISSE, Dachverband Schweizerischer Müller, fenaco Genossenschaft, Genossenschaft Schweizer Milchproduzenten, Prométerre, réservesuisse genossenschaft, Schweizer Bauernverband, Schweizer Zucker AG, Schweizerischer Getreideproduzentenverband, Schweizerischer Gewerbeverband, Schweizerischer Ziegenzuchtverband, St. Galler Bauernverband, Suisseporcs, Swiss Convenience Food Association, SwissOlio, swiss granum, Verein kollektiver Getreidesammelstellen der Schweiz, Verein des Schweizerischen Getreide- und Futtermittelhandels, Vereinigung Schweizerischer Futtermittelfabrikanten, Bachtalmühle AG, Coop Genossenschaft, Migros-Genossenschafts-Bund und Wander AG lehnen die Anpassung dieser Bestimmung als Folge der Beibehaltung des geltenden Art. 16 Abs. 5 LVG konsequenterweise ab.
5.13 Artikel 21 Absatz 2
Abteilung Chemie (Fachbereich Industrie), Bauernverband Appenzell Ausserrhoden, Berner Bauern Verband, BISCOSUISSE, CHOCOSUISSE, Genossenschaft Schweizer Milchproduzenten, Schweizer Bauernverband, Schweizer Fleisch-Fachverband, Schweizerischer Getreideproduzentenverband,
Schweizerischer Ziegenzuchtverband, scienceindustries, St. Galler Bauernverband, Suisseporcs,
Swiss Convenience Food Association, SwissOlio, Verein kollektiver Getreidesammelstellen der
Schweiz und Vereinigung Schweizerischer Futtermittelfabrikanten lehnen die Kann-Formulierung ab, da sie eine zusätzliche Belastung für die Wirtschaft bzw. Landwirtschaft werden könne.
Economiesuisse und Interpharma beantragen die Streichung der Kann-Formulierung und die Anpassung der Finanzierung der Arzneimittelpflichtlager.
Dachverband Schweizerischer Müller, fenaco Genossenschaft, réservesuisse genossenschaft,
Schweizer Zucker AG, swiss granum, Coop Genossenschaft, Migros-Genossenschafts-Bund und Wander AG lehnen die Kann-Formulierung ab, da es ein falsches Signal an die Wirtschaft und Bevölkerung sende, kein Vertrauen schaffe und somit nicht zur Versorgungssicherheit beitrage. Die Eigenverantwortung der Wirtschaft würde mit Art. 17 Abs. 2 LVG bereits genügend betont.
Verein des Schweizerischen Getreide- und Futtermittelhandels beantragt die Formulierung, dass der Bund die ungedeckten Kosten vollumfänglich übernehme.
5.14 Artikel 31 Absatz 1
LDK, AI, FR und GL beantragen die Formulierung, dass Interventionsmassnahmen, wenn möglich zu befristen sind.
Abteilung Chemie (Fachbereich Industrie), economiesuisse, Interpharma und scienceindustries beantragen die Ergänzung, dass die Massnahmen auf die Auswirkungen auf die Wirtschaft abgewogen und verhältnismässig sein müssen.
IG Erdgas beantragt die Ergänzung, dass die Massnahmen mit kurzen Fristen zu versehen sein. Auch sei für Art. 31 Abs. 1 und 2 LVG eine durchgängigere Formulierung zu suchen.
5.15 Artikel 31 Absatz 2
LDK, AI, GL und JU beantragen, die Bestimmung durch eine Begriffsdefinition der unmittelbar drohenden schweren Mangellage gemäss ihren Stellungnahmen zu ersetzen, um das Verhältnis zu Art. 31 Abs. 1 LVG zu klären.
NW beantragt die Ergänzung der Bestimmung mit dem Kriterium der «hohen Eintretenswahrscheinlichkeit».
ZG beantragt die Streichung des Einschubs «innert weniger Monate». Die Eingrenzung könne im Einzelfall zu kurz und zeitlich zu unflexibel sein.