Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/7: Teilrevision des Landesversorgungsgesetzes (LVG) · 31 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 25Fedlex · Ergebnisbericht

Abteilung Chemie (Fachbereich Industrie), economiesuisse, Interpharma und scienceindustries beantragen die Ergänzung eines neuen Buchstabens, der für die Übertragung öffentlicher Aufgaben an Organisationen der Wirtschaft voraussetzen würde, dass ein entsprechender Kontrollmechanismus zur gesetzeskonformen und verhältnismässigen Umsetzung etabliert sei.

réservesuisse genossenschaft, fenaco Genossenschaft, Schweizer Zucker AG, Coop Genossenschaft, Migros-Genossenschafts-Bund und Wander AG beantragen die Streichung der Buchstaben a und b, da sie nicht zielführend seien. Bei der Übertragung von Aufgaben an Organisationen der Wirtschaft sollten Kompetenzen und Expertise als wichtigste Entscheidungskriterien dienen. Es sollten gleichermassen jene Wirtschaftsakteure in der Miliz sein, die einerseits Know-how über die wirtschaftliche Landesversorgung besitzen und andererseits aktiv Einfluss auf unternehmerische Entscheidungen nehmen können.

IG Erdgas beantragt die Streichung der Buchstaben a und b, da die Gefahr einer realitätsfremden Organisation bestünde. Das Problem sollte mit einer paritätischen Ausgestaltung der Auftragsvergabe, die vorgeschrieben werden müsste, gelöst werden. Expertinnen und Experten sollten einbezogen werden, gerade weil sie in den betroffenen Bereichen beruflich involviert sind.

Schweizer Fleisch-Fachverband beantragt die Ergänzung der Voraussetzung, dass die Organisationen vor der Übertragung ihre Interessenbindungen offenlegen müssten. Dies sei eine wesentliche Voraussetzung für die unabhängige Tätigkeit dieser Organisationen.

Swissgrid AG beantragt die Überarbeitung dieser Bestimmung, da sie in einem Spannungsverhältnis zum Grundgedanken einer WL mit Einbezug von Expertenwissen aus der Wirtschaft stehe. Einerseits erfüllt die Swissgrid AG vom Bundesrat übertragene Aufgaben im Strombereich, andererseits sind mehrere ihrer Mitarbeitende als Expertinnen und Experten in der WL tätig. Die Einführung dieser Bestimmung verhindere entweder die Erfüllung der übertragenen Aufgaben oder die Mitarbeit der Expertinnen und Experten in der WL, was beides kontraproduktiv wäre. Die Zielsetzungen der Bestimmung könnten durch verhältnismässigere Massnahmen erreicht werden.

Verband Schweizerischer Elektrizitätsunternehmen beantragt die Streichung oder Spezifizierung der Bestimmung. Die Sicherstellung der Unabhängigkeit der Organisationen sollte nicht zu einer Knappheit von Fachexpertenwissen führen.

ElCom beantragt die Präzisierung des Begriffs der Organisationen der Wirtschaft. Zudem sei zu klären, inwiefern branchenspezifische Kenntnisse in den Organisationen der Wirtschaft sichergestellt werden sollen. Falls insbesondere bezüglich Swissgrid AG die Anforderungen nicht erfüllt werden können,

könnte dem Bundesrat die Möglichkeit eingeräumt werden, Ausnahmen vorzusehen.

5.34 Artikel 60 Absatz 1bis

Genossenschaft Schweizer Milchproduzenten, Schweizer Bauernverband, Schweizerischer Ziegenzuchtverband, St. Galler Bauernverband und Suisseporcs beantragen die Beibehaltung der geltenden Bestimmung.

Verband der Schweizerischen Gasindustrie begrüsst insbesondere Buchstabe c betreffend die Übertragung von Vollzugstätigkeiten, die branchenspezifische Kenntnisse voraussetzen.

5.35 Artikel 60 Absatz 1ter

FR beantragt die Ergänzung, dass kostendeckende Entschädigungen nur bis zu einem Höchstbetrag ausgerichtet werden.

Genossenschaft Schweizer Milchproduzenten beantragt die Formulierung, dass die Organisationen der Wirtschaft für ihre Mitarbeit kostendeckend entschädigt werden.