Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/7: Teilrevision des Landesversorgungsgesetzes (LVG) · 31 Seiten

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Migros-Genossenschafts-Bund begrüsst, dass die Versorgungssicherheit gestärkt und das LVG modernisiert werden soll. Sie unterstützen auch die geplanten Massnahmen zur systematischen frühzeitigen Krisenvorbereitung sowie die Stärkung der Führungs- und Organisationsstruktur der WL. Einzelne Punkte wie den Systemwechsel bei der Finanzierung der Pflichtlagerhaltung im Bereich Nahrungs- und Futtermittel oder die geplante Neuausrichtung und Differenzierung der Aufgaben der Fachbereiche hinterfragen sie jedoch kritisch. Zudem regen sie an, dass die Vertretung der Wirtschaft weiterhin durch Expertinnen und Experten ad personam erfolgt und zusätzlich durch Sounding-Boards mit Firmenvertretungen ergänzt werden, die für die Unternehmen sprechen.

A.H. Meyer & Cie AG, CICA AG, Coop Mineraloel AG, OEL-POOL AG und VARO Energy Marketing AG lehnen die vorliegende Vorlage ab. Insbesondere lehnen sie die Neuausrichtung und Differenzierung der Aufgaben der Fachbereiche sowie die Ergänzung bezüglich Übertragung öffentlicher Aufgaben an Organisationen der Wirtschaft ab. Hingegen wird die Konkretisierung des Interventionszeitpunkts begrüsst.

4 Hervorgehobene Punkte

4.1 Konkretisierung des Interventionszeitpunkts

befürwor- befürwor- ablehnend Total

tend tend mit An-

merkungen

bzw. Änderungsvorschlägen Kantonsregierungen 15 1227

Politische Parteien 3 14

Dachverbände der 11

Gemeinden, Städte und Berggebiete (Dach-)verbände 40 8 149

und Organisationen der Wirtschaft Ausserparlamentarische 22

Kommissionen Unternehmen 11 314

Total 72 24 197

4.1.1 Kantonsregierungen, Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berggebiete

LDK, EnDK, VDK und die auf deren Stellungnahme verweisenden Kantone AG, AR, BS, LU, NE, OW, SG, SH, TG, VD und ZG unterstützen die Anpassungsvorschläge, so auch die Präzisierung des Begriffs «unmittelbar». Sie ermögliche eine frühzeitige und bestmögliche Vorbereitung, reduziere gleichzeitig die wettbewerbsverzerrende Wirkung der Interventionen und dämme volkswirtschaftliche Schäden ein.

Gemäss LDK, AI, FR, GL, JU und TI sei eine Abstufung des Interventionszeitpunkts des Bundes notwendig. Massnahmen der WL sollen nicht erst bei einer unmittelbar drohenden schweren Mangellage ergriffen werden. Es seien in normalen Zeiten von Wirtschaft und Behörden jene technischen und organisatorischen Voraussetzungen einzufordern, welche der WL im Fall einer unmittelbar drohenden oder bestehenden schweren Mangellage das Ergreifen der optimalen Massnahme mit dem geringsten volkswirtschaftlichen Schaden ermöglichen. FR schlägt vor, den Begriff «unmittelbar drohend» in Art. 2 LVG zu definieren und zu präzisieren.