Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/7: Teilrevision des Landesversorgungsgesetzes (LVG) · 31 Seiten
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Versorgung der Schweiz mit lebenswichtigen Gütern zur Verfügung stehen würden, sollte der vorgeschlagene Art. 36 Abs. 2 einzig aufgrund der Abwicklung noch bestehender Finanzierungsgarantien notwendig sein.
5.20 Artikel 36 Absatz 2
TG beantragt, dass der Geltungsbereich dieser Bestimmung auf die Hochseeschiffe zu begrenzen sei.
CARBURA, Coop Mineraloel AG und OEL-POOL AG beantragen die Streichung der Bestimmung.
Sollte die Ergänzung einzig aufgrund der Abwicklung noch bestehender Finanzierungsgarantien notwendig sein, beantragen CARBURA und OEL-POOL AG eventualiter eine Ergänzung des Art. 36 Abs. 1 LVG gemäss ihren Stellungnahmen.
5.21 Artikel 36 Absatz 3
Schweizerischer Gewerkschaftsbund unterstützt die Änderung ausdrücklich.
Swiss Shipowners Association beantragt die Streichung dieser Bestimmung. Aufgrund der starken Abhängigkeit der schweizerischen Landesversorgung von der Seeschifffahrt (dargelegt mittels Statistiken), müsste der Bundesrat die Kompetenz verfügen, alle erforderlichen Instrumente einzusetzen, um die Versorgung in einer schweren Mangellage sicherzustellen. Das rechtliche und wirtschaftliche Umfeld für Reedereien solle nicht in einem solchen Ausmass verändert werden, dass die Betriebe ins Ausland verlagert werden müssen.
Bär & Karrer AG erkennt in der Bestimmung den Wendepunkt in der Politik der Schweizer Hochseeschifffahrt. Mit dieser Änderung einhergehend müsste auch das Schifffahrtsgesetz und -verordnung totalrevidiert, modernisiert und liberalisiert werden.
5.22 Artikel 49 Absatz 1
LDK, AI, FR, GL und JU beantragen, dass auch die Unterlassung von angeordneten Vorbereitungsmassnahmen gemäss Art. 5 Abs. 1 LVG in die Bestimmung aufgenommen werden.
5.23 Artikel 49a
OW beantragt, dass die Bestimmung auch fahrlässige Widerhandlungen erfasst, da die Qualifikation des subjektiven Tatbestands einer Anwendung des Ordnungsbussenverfahrens entgegenstehen könnte.
5.24 Artikel 57 Absatz 3bis
LDK, EnDK, VDK, AI, FR und ZH hinterfragen kritisch, ob die Einräumung der Möglichkeit einer Subdelegation von Rechtsetzungskompetenzen an das WBF notwendig sei. Falls ja, sollte der Handlungsspielraum durch eingrenzende Kriterien klar umrissen werden.
LDK und AI beantragen, dass die Subdelegation zu befristen sei und die Vorschriften vorübergehend angepasst werden könnten.
LU und Migros-Genossenschafts-Bund beantragen, dass die Kompetenz zur Anpassung der Vorschriften nach Art. 32 LVG nicht an das WBF subdelegiert werden kann und beim Bundesrat bleibe.
SG beantragt die kritische Überprüfung der Notwendigkeit einer solchen Subdelegation.
Gemäss SVP sei die Möglichkeit der Subdelegation bei der gebotenen Dringlichkeit zweckmässig.
Helvecura Genossenschaft beurteilt die Kompetenzdelegation an das WBF als sinnvoll.