Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/7: Teilrevision des Landesversorgungsgesetzes (LVG) · 31 Seiten
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SP beantragt die Änderung, dass der Bundesrat Massnahmen ergreifen könne, wenn eine schwere Mangellage innerhalb von 24 Monaten einzutreten drohe und ihr Eintritt nicht verhindert werden oder sie nicht bewältigt werden könne, falls die Massnahme zu einem späteren Zeitpunkt ergriffen würde. Alternativ beantragen sie die Streichung der Formulierung «innerhalb weniger Monate».
ElCom begrüsst ausdrücklich die Möglichkeit frühzeitiger Ergreifung von Massnahmen, sofern erforderlich, aber beantragt eine Anpassung des Wortlauts gemäss Stellungnahme.
réservesuisse genossenschaft, fenaco Genossenschaft, Vereinigung Schweizerischer Futtermittelfabrikanten, Coop Genossenschaft und Wander AG beantragen die Ergänzung der Bestimmung, dass der Grundsatz in Art. 3 Abs. 1 LVG einzuhalten sei.
Swissgrid AG begrüsst die Rechtsgrundlage zur frühzeitigeren Ergreifung von Massnahmen. Jedoch würden die Prognosen zur Versorgungslage im Strombereich die vorausgesetzte Gewissheit («Eintritt nicht verhindert werden kann») in der Regel nicht erreichen. Deshalb beantragen sie die Überarbeitung der Bestimmung gemäss Stellungnahme. Verband Schweizerischer Elektrizitätsunternehmen weist ebenfalls auf diesen Umstand hin, ohne Antrag auf Änderung des Wortlauts.
5.16 Artikel 32 Absatz 1
FR beantragt den Begriff «fabrication» gemäss Buchstabe d mit «production, exploitation» zu ersetzen.
FR beantragt die Ergänzung des Buchstaben i mit der Priorisierung einzelner Güter oder Dienstleistungen.
CARBURA, réservesuisse genossenschaft, fenaco Genossenschaft, Schweizer Zucker AG, Vereinigung Schweizerischer Futtermittelfabrikanten, CICA AG, Coop Genossenschaft, Coop Mineraloel AG, Migros-Genossenschafts-Bund, OEL-POOL AG, VARO Energy Marketing AG und Wander AG lehnen die Konkretisierung bisherigen Rechts in Buchstabe b ab.
IG Erdgas sieht die abschliessende Aufzählung als Gefahr, dass geeignete Massnahmen nicht geregelt und ergriffen werden könnten, allein deshalb, weil sie nicht genannt werden.
Schweizer Fleisch-Fachverband begrüsst die neue Gliederung in Angebots- und Nachfragemassnahmen. Sie beantragen die Ergänzung, dass die Massnahmen zur Angebotslenkung Vorrang haben gegenüber denjenigen zur Nachfragelenkung.
5.17 Artikel 32 Absatz 2
BL beantragt, ausdrücklich zu formulieren, dass die Vorschriften zur Nachfrage erlassen würden, wenn die angebotsseitigen Vorschriften gemäss Absatz 1 nicht ausreichten.
5.18 Artikel 32 Absatz 3
SO beantragt die explizite Erwähnung der Infrastrukturen des Zahlungsverkehrs. Dabei ginge es um den Zahlungsverkehr zwischen den Banken, jener der Bankkunden und die Bargeldversorgung.
AEROSUISSE, economiesuisse und Flughafen Zürich AG beantragen die Ergänzung, dass auch Vorschriften über Verkehrsinfrastrukturen von nationaler Bedeutung erlassen werden können und dass der Bundesrat die Bedeutung der Infrastrukturen für die wirtschaftliche Landesversorgung und die funktionalen Abhängigkeiten berücksichtige.
5.19 Artikel 36 Absatz 1
CARBURA beantragt eventualiter die Ergänzung der Bestimmung mit der Voraussetzung, dass eine vertragliche Absicherung bestehe, dass diese Transportmittel im Falle einer Mangellage dem Bund zur