Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/85: Änderung des Geoinformationsgesetzes – Leitungskataster Schweiz · 30 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 11Fedlex · Ergebnisbericht

Vernehmlassungsbericht: Änderung des Geoinformationsgesetzes – Leitungskataster Schweiz

6 Bemerkungen zu den einzelnen Artikeln

6.1 Art. 3 Abs. 1 Bst. k–n

UR begrüsst ausdrücklich, dass die neuen Begriffe definiert werden. TG fordert, dass die Begriffe Leitungskataster und Werkinformation ebenfalls zu definieren seien. Geoterra wirft die Frage auf, ob bei der Definition der Netzeigentümerin oder -eigentümer bzw.

Netzbetreiberin oder -betreiber der Bezug zur «unbestimmten Anzahl von Grundstücken» überhaupt erforderlich ist. GE regt ebenfalls an, dass die «unbestimmte Anzahl von

Grundstücken» nicht erwähnt werden solle, da der Eigentümer unabhängig von der Anzahl auch für eine Leitung verantwortlich sei.

FR, GR, ZH, SBS und STV sind der Ansicht, dass die Unterscheidung in Netzeigentümerin- oder Eigentümer bzw. Netzbetreiberin oder -betreiber eine unnötige Komplexität zur Folge habe. Verantwortlich sei in jedem Fall der Eigentümer. Für SZ sind die Definition der

Netzeigentümerin- oder Eigentümer bzw. Netzbetreiberin oder -betreiber nicht stimmig,

insbesondere die natürlichen Personen sollten nicht erwähnt werden. AG stellt die Frage, ob es überhaupt eine "unbestimmte Anzahl" von Grundstücken gibt, was die massgebende Unterscheidung zu weiteren privaten Leitungen im öffentlichen Grund schwierig macht.

VSE weist darauf hin, dass die Definitionen nur im Rahmen des Geoinformationsgesetzes Gültigkeit haben.

Art. 3 Abs. 1 Bst. k - Netzeigentümerin oder -eigentümer

GE sieht die volle Verantwortung für das Netz beim Netzeigentümer. ZG fordert, dass auch Leitungen und Anlagen, die nur indirekt der Ver- oder Entsorgung dienen, in die Definition mit aufgenommen werden sollen. HEV unterstützt die Definition der Netzeigentümer und Netzbetreiber. Es werde damit klargestellt, dass private Grundeigentümer nicht als solche gelten.

Art. 3 Abs. 1 Bst. m - Werkinformation

BL, SG, TG, ZH, IWB, VSE und SVGW) fordern eine Präzisierung, da der Begriff

Werkinformation zu Verwirrungen führen könne, zu umfassend sei und teilweise weitere Informationen als nur Geodaten enthalte.

6.2 Art. 18a – Zweck des Leitungskatasters Schweiz

Absatz 1

AG begrüsst die Ausgestaltung des LKCH als reines Informationsinstrument. Dies

insbesondere auch als haftungsrechtlichen Gründen. VSE wünscht eine Präzisierung des Begriffs «dazugehörige Infrastrukturen» auf Verordnungsebene. Geoterra weist darauf hin, dass ein LKCH die Werkinformationen nicht ersetzen könne und bei der Ausweitung des Zweckes Zurückhaltung zu üben sei. FR fordert Vorgaben zur Aktualität der im LKCH enthaltenen Geodaten und fordert eine Abstimmung mit der noch zu definierenden

Zugangsberechtigungsstufe. TG, IWB und SVGW fordern die Streichung der Ausdrücke «Projektierung» und «Bau». Der LKCH erlaube lediglich eine inhaltliche Unterstützung für die Planungsphase.

NE fordert in Absatz 1 die Begriffe «le passage au numérique » zu streichen da ein solcher Ausdruck nicht ins Gesetz gehöre. GE fordert ebenfalls die Streichung, da das Ziel des LKCH nicht sei den Übergang zur Digitalisierung zu erleichtern.

SZ fordert aus Gründen der Verständlichkeit die Einführung einer Abkürzung für «öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkung». NW verlangt, dass die Qualitätsanforderung auf die «Bereitstellung einer minimalen Qualität» zu beschränken sei. ZG fordert der Verzicht auf Qualitätsanforderungen und die Verwendung der Formulierung «in einer standardisierten und harmonisierten Form». AR hat Bedenken, dass bezüglich flächendeckender Daten und Qualität zu hohe Anforderungen gestellt würden, welche nur mit grossem Mehraufwand