Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/85: Änderung des Geoinformationsgesetzes – Leitungskataster Schweiz · 30 Seiten
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Vernehmlassungsbericht: Änderung des Geoinformationsgesetzes – Leitungskataster Schweiz
erfüllt werden könnten. Die Kantone seien deshalb bei der Definition des
Anforderungskatalogs einzubinden.
TG, IWB und SVGW fordern die Ergänzung und Präzisierung im Gesetzestext, dass der LKCH nicht die Pflicht zur Abfrage einer Planauskunft bei der jeweiligen Netzbetreiberin oder dem -betreiber im Fall von Grabarbeiten ersetze. BE, BL, GEOSUISSE, IGS und SIA
verlangen, dass ein entsprechender Hinweis für die Nutzenden des LKCH spätestens auf Verordnungsstufe sichergestellt wird.
Absatz 2
GR, FR, VD und HEV sind gegen die Ausdehnung des Zwecks durch den Bundesrat und fordert die Streichung von Absatz 2. TG fordert ebenfalls die Streichung, da schwer
vorstellbar sei, dass der LKCH als Informationssystem ohne rechtliche Verbindlichkeit als Grundlage für rechtliche Produkte wie Baubewilligungen, Grunddienstbarkeiten u.a. dienen soll.
NE fordert eine Präzisierung, da unklar sei ob damit der Ersatz von Dienstbarkeiten durch den LKCH erlaubt werden soll. GE fragt, warum die Erweiterung des Zwecks auf die
erwähnten drei Bereiche beschränkt werde. Es solle eine nicht abschliessende Aufzählung verwendet werden. Für FR und SO sind die Bedeutung der möglichen Zweckerweiterung unklar.
SVP lehnt eine Zweckerweiterung ab, insbesondere, falls diese mit einer
Rechtsverbindlichkeit des LKCH einhergehen sollte.
LU weist darauf hin, dass aus einer möglichen Zweckerweiterung kein Mehraufwand für die Grundbuchämter entstehen dürfe. Für OW ist unklar, welche Erweiterungen erfolgen werden. Daher sei aus Sicht Grundbuchamt der Bereich Grundbuch zu streichen. Für TG ist schwer vorstellbar, dass der LKCH als Informationssystem ohne rechtliche Verbindlichkeit
funktioniert.
BS fordert die Aufnahme eines zusätzlichen Absatzes, dass die Kantone und Gemeinden weiterhin eigene Leitungskataster führen und anbieten dürfen.
6.3 Art. 18b – Inhalt
Absatz 1
JU fordert einen Hinweis auf die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen. SBV weist darauf hin, dass in landwirtschaftlich genutzten Grundstücken Leitungen zur Bewässerung und Entwässerung sowie auch Leitungen für den Transport von Gülle und Futter bestehen können. Die Aufnahme dieser Leitungen in den LKCH liege nicht im öffentlichen Interesse. Dies sei beim Erlass der Ausführungsbestimmungen durch den Bundesrat zu
berücksichtigen.
BL, ZH, SBS und STV fordern, dass anstelle der Netzbetreiber die Netzeigentümerinnen und -eigentümer in in die Pflicht genommen werden sollen. FR fordert die zusätzliche Erwähnung der Netzeigentümer und weist darauf hin, dass es sinnvoller wäre, die versorgten Gebiete pro Netzbetreiber in Form von Geodaten zu erstellen. SBV fordert ebenfalls die zusätzliche Erfassung der Netzeigentümerinnen und -eigentümer im nach Gemeinden gegliederten Verzeichnis. Dies im Hinblick auf das öffentliche Interesse an transparenter Information über das Grundeigentum.
NE merkt an, dass es für dasselbe Medium pro Gemeinde mehrere Anbieter geben könne oder dass ein Anbieter über mehrere Gemeinden hinweg tätig sein könne. Die technischen Details sollten auf Verordnungsebene festgelegt werden.
HEV akzeptiert die Dokumentationspflicht im öffentlichen Grund zulasten von privaten Grundeigentümern. Die Dokumentation sei aufgrund einer Konzession oder Bewilligung vorhanden. Es bestehe ein öffentliches Interesse an der Dokumentation der Leitungen im