Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/85: Änderung des Geoinformationsgesetzes – Leitungskataster Schweiz · 30 Seiten

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Vernehmlassungsbericht: Änderung des Geoinformationsgesetzes – Leitungskataster Schweiz

ZG fordert, dass auf das Erheben der Leitungen auf privatem Grund verzichtet werden soll, zumal der Nutzen dieser Informationen marginal wäre.

AG findet es wünschenswert, die Aufnahme von Wasserstoffleitungen aufgrund der aktuellen Entwicklungen im Bereich Energie in die MUSS-Etappe aufzunehmen.

Lausanne weist darauf hin, dass der Bericht erwähne, der LKCH mache keine Vorgaben zur Aktualität der Daten. Wenn jedoch das Datum der letzten Datenaktualisierung nicht erwähnt werde, verliere der LKCH seinen Nutzen, ebenso wenn er nicht regelmässig aktualisiert werde. Es solle explizit ein einheitliches Verfahren vorgesehen werden. BS fordert ebenfalls Minimalanforderungen bezüglich der Aktualität der Daten. Allenfalls solle den Kantonen die Möglichkeit gewährt werden, Vorgaben zur Aktualität der Daten zu machen.

FR ist der Ansicht, dass die Unterscheidungen zwischen Netzleitungen und anderen

Leitungen, zwischen „öffentlichen“ und privaten Leitungen, zwischen Leitungen, die eine unbestimmte Anzahl von Gebäuden oder eine klar identifizierte Gruppe von Gebäuden versorgen, usw. irrelevant. Alle Eigentümer von Leitungen sollen gleichbehandelt werden und ihre Daten an den LKCH liefern.

SZ merkt an, die Abgrenzung und die Definition von «öffentlichem Grund» sei nicht immer so eindeutig, wie im schematischen Beispiel im erläuternden Bericht. Für eine landesweite homogene Umsetzung seien klarere und eindeutigere Regelungen und Beispiele notwendig.

NW, TG und ZG merken an, dass die Grafik unübersichtlich sei und nicht erklärend wirke. Diese solle verbessert werden.

SG fehlen im erläuternden Bericht Ausführungen zu 3D und BIM-Tauglichkeit. Diese sollen ergänzt werden.

ZH fordert den expliziten Hinweis, dass nicht nur «Leitungsstriche», sondern auch bauliche Objekte im LKCH erfasst sein müssen. Könnten die minimalen Geodatenmodelle nicht mit den Daten des LKCH bedient werden, müssten mehrfache Datenlieferungen mit teilweise gleichen Daten an unterschiedliche Stellen bei Bund und Kanton erfolgen. Dies hätte

Doppelspurigkeiten zur Folge und würde bei allen Involvierten zusätzliche Aufwände

verursachen sowie zusätzlichen Widerstand bei den Eigentümerinnen und Eigentümern sowie Betreiberinnen und Betreibern von Werkinfrastrukturen auslösen.

VD fragt, ob die Entscheidung über das gewählte Geodatenmodell Gegenstand einer

weiteren Konsultation sein wird und ob es bereits einen Zeitrahmen für die Wahl des Modells gebe.

7.10 Artikel 18c

BS merkt an, dass der Satz «Der LKCH soll über das Gebiet der ganzen Schweiz

zuverlässige Informationen zu den Leitungsnetzen zur Verfügung stellen können.» im

Widerspruch zu den übrigen Aussagen stehe und daher gestrichen werden solle.

7.11 Artikel 18d

SZ und ZG halten fest, dass Datenlieferungen von Netzbetreiberinnen und -betreibern an den Bund oder die KGK nicht von schon bestehenden Lieferpflichten an Gemeinden oder Kantone entbinden dürften. GR fordert, dass sichergestellt wird, dass die Kantone diejenigen Daten bekommen, welche an eine zentrale Stelle geliefert werden um die entsprechenden Daten in ihre Leitungskataster zu integrieren.

NE fragt nach dem konkreten Vorgehen, falls die verantwortlichen Personen die

erforderlichen Daten nicht liefern.